Urteil des Bundesgerichtshofs

Kein Anspruch auf Schadenersatz bei verpatztem Start der Mietpreisbremse

Es gebe in solchen Fällen keine Amtshaftung, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Teilen
Mieter haben bei verpatzter Mietpreisbremsen-Regelung keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Mieter haben bei verpatzter Mietpreisbremsen-Regelung keinen Anspruch auf Schadenersatz.Benjamin Pritzkuleit

Mieterinnen und Mieter, die wegen eines verpatzten Starts der Mietpreisbremse in ihrem Bundesland dauerhaft zu viel Miete zahlen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz. Es gebe in solchen Fällen keine Amtshaftung, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Pilotverfahren gegen das Land Hessen (Az. III ZR 25/20).

Die Landesregierungen können seit Juni 2015 „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Dort gilt im Grundsatz, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen dürfen.

Alle aktuellen News aus Politik & Wirtschaft finden Sie hier.

In Hessen und etlichen anderen Ländern wie auch Brandenburg haperte es allerdings bei der Umsetzung. Gerichte kippten die ursprünglichen Verordnungen wegen formaler Fehler. Ausbaden müssen es die Mieter, die ihre überhöhte Miete so nicht beanstanden können.

Lesen Sie auch: Zuviel Miete bezahlt? Bund ermöglicht Rückforderung

Ein Rechtsdienstleister aus Hessen hatte für den finanziellen Schaden die Länder haftbar machen wollen. Die Mieter wollten auf Grundlage der früheren hessischen Mietpreisbremse eine Mietrückzahlung erstreiten – scheiterten aber in den Vorinstanzen, weil die Preisbremse inzwischen für unwirksam erklärt worden war.

Das Land hatte die Verordnung, mit der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt werden sollten, nämlich nicht ausreichend begründet.

Der Fall aus Hessen, der Signalwirkung für andere Bundesländer hat, ist nun also auch in höchster Instanz gescheitert. Die Entscheidungen der Vorinstanzen enthielten keine Rechtsfehler, entschied der BGH nun. Den Mietern stünden keine Ansprüche zu.