Urteil des Bundesgerichtshofs
Kein Anspruch auf Schadenersatz bei verpatztem Start der Mietpreisbremse
Es gebe in solchen Fällen keine Amtshaftung, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Mieterinnen und Mieter, die wegen eines verpatzten Starts der Mietpreisbremse in ihrem Bundesland dauerhaft zu viel Miete zahlen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz. Es gebe in solchen Fällen keine Amtshaftung, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Pilotverfahren gegen das Land Hessen (Az. III ZR 25/20).
Die Landesregierungen können seit Juni 2015 „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Dort gilt im Grundsatz, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen dürfen.
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In Hessen und etlichen anderen Ländern wie auch Brandenburg haperte es allerdings bei der Umsetzung. Gerichte kippten die ursprünglichen Verordnungen wegen formaler Fehler. Ausbaden müssen es die Mieter, die ihre überhöhte Miete so nicht beanstanden können.
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Ein Rechtsdienstleister aus Hessen hatte für den finanziellen Schaden die Länder haftbar machen wollen. Die Mieter wollten auf Grundlage der früheren hessischen Mietpreisbremse eine Mietrückzahlung erstreiten – scheiterten aber in den Vorinstanzen, weil die Preisbremse inzwischen für unwirksam erklärt worden war.
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Das Land hatte die Verordnung, mit der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt werden sollten, nämlich nicht ausreichend begründet.
Der Fall aus Hessen, der Signalwirkung für andere Bundesländer hat, ist nun also auch in höchster Instanz gescheitert. Die Entscheidungen der Vorinstanzen enthielten keine Rechtsfehler, entschied der BGH nun. Den Mietern stünden keine Ansprüche zu.