Straßenverkehr
Gericht: Muslimin muss im Auto Gesicht zeigen
Wer sich verhüllt, kann bei Verkehrsverstößen nicht identifiziert werden

Düsseldorf - Eine muslimische Frau darf beim Autofahren keine Verhüllung tragen, die nur die Augen frei lässt. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren.
Die Frau hatte von der Bezirksregierung Düsseldorf verlangt, ihr das Tragen eines Niqab zu genehmigen. Das wurde mit dem Hinweis auf die Straßenverkehrsordnung abgelehnt, die in Paragraph 23 vorschreibt: Das Gesicht eines Autofahrers muss während der Fahrt erkennbar sein.
Dieses Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem im Grundgesetz verankerten Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Sie sei nur in einem Randbereich betroffen, weil der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke.
Die Fahrerin sei nämlich durch das Fahrzeug bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte. Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen.
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Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden, wenn beispielsweise ein Auto wegen zu hoher Geschwindigkeit von vorn „geblitzt“ wird. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten.
Das gefährde die Verkehrssicherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das verhüllende Tuch könne zudem die Sicht der Fahrerin einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Schließlich beeinträchtige es auch die Möglichkeiten, mit anderen Verkehrsteilnehmern durch Mimik und Lippenbewegungen zu kommunizieren, was im Straßenverkehr nötig sei.