Bei Google-Suchanfragen dürfen auf der Trefferliste durchaus auch für die Betroffenen unliebsame Berichte aufgeführt werden.
Bei Google-Suchanfragen dürfen auf der Trefferliste durchaus auch für die Betroffenen unliebsame Berichte aufgeführt werden. Foto: Lukas Schulze/dpa

Unliebsame Berichte im Internet - wie wird man sie bei Suchmaschinen-Betreibern wie Google los? Zwar gibt es seit Mai 2018 das in ganz Europa gültige „Recht auf Vergessenwerden“ zur Löschung von Internet-Einträgen mit persönlichen Daten. Doch Links zu negativen Artikeln müssen nicht automatisch aus der Trefferliste entfernt werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil. Dies sei immer vom Einzelfall abhängig. Denn genauso maßgeblich wie die Rechte des Betroffenen seien das öffentliche Interesse an den verlinkten Informationen, die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers und die Rechte des Inhalte-Anbieters.

Im Streitfall hatte der BGH die Klage eines ehemaligen Geschäftsführers eines hessischen Wohlfahrtsverbands gegen den Internetkonzern Google abgewiesen. Der Kläger wollte durchsetzen, dass mehrere ältere Presseberichte, in denen er namentlich genannt wird, von der Trefferliste verschwinden. Der Verband war 2011 in finanzielle Schieflage geraten und der damalige Geschäftsführer hatte sich kurz zuvor krank gemeldet.

Einen zweiten Rechtsstreit setzte der BGH aus und verwies den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), weil dort der Wahrheitsgehalt der Berichte, die auf der Trefferliste erscheinen, umstritten ist. Im Fall ging es um Klagen von zwei Verantwortlichen von Finanzdienstleistungsgesellschaften. Diese waren auf der Internetseite einer US-Firma mit Fotos in Berichten erwähnt worden, die die Anlagemodelle der Gesellschaften kritisch hinterfragte. Die Kläger wurden nach eigenen Angaben von dieser US-Firma erpresst.