Die dritte Corona-Impfung ist ab heute für die meisten Beschäftigten Voraussetzung für eine Verdienstausfall-Entschädigung.
Die dritte Corona-Impfung ist ab heute für die meisten Beschäftigten Voraussetzung für eine Verdienstausfall-Entschädigung. AP/Matt Rourke

Die Corona-Maßnahmen sind weitgehend abgeschafft, auch die Maskenpflicht ist erheblich gelockert. Doch es gibt auch Bereiche, in denen bei der hohen Corona-Inzidenz nachgeschärft wird. So gilt ab heute eine wichtige Änderung für Beschäftigte im Krankheitsfall.

Denn wie die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) Ende März beschlossen hat, erhalten Arbeitnehmer ohne Booster-Impfung ab dem 15. April keine Lohnfortzahlung mehr bei einer Covid-19-Erkrankung. Wird für lediglich doppelt geimpfte Arbeitnehmer also eine Isolation angeordnet, so besteht kein Anspruch mehr auf Entschädigung für den Verdienstausfall nach Paragraf 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

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Bürger hatten genug Zeit für erforderliche Booster-Impfung

Brandenburgs Gesundheitsstaatssekretär Michael Ranft dazu: „Das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Entschädigungsleistung nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Absonderungsanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Wir haben hier eine klare Rechtslage.

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Mittlerweile hatten alle Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihr Impfangebot sowie eine Auffrischungsimpfung wahrzunehmen. Es stehen Corona-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung, landesweit werden Impfungen gegen Covid-19 angeboten.“

Ausnahmen gelten nur für bestimmte Gruppen

Für die Entschädigungsleistungen muss also zukünftig ein Nachweis über die Auffrisch-Impfung vorgelegt werden können. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.

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Auch genesene Personen sind von dieser Regelung ausgenommen, insofern die Infektion noch nicht so lange zurückliegt, als dass eine Auffrischimpfung verabreicht werden könnte. Auch doppelt geimpfte Personen, die den Abstand zur Booster-Impfung noch nicht erreicht haben, haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen.