Vorsicht!
WhatsApp: Pöbeln in geschlossenen Gruppen ist ein Kündigungsgrund
WhatsApp-Chats sind beliebt, geschlossene Chatgruppen auch. Doch gibt es hier rassistische Äußerungen oder Beleidigungen kann im Job eine Kündigung drohen.

WhatsApp-Chats sind beliebt, geschlossene Chatgruppen auch. Doch gibt es hier rassistische Äußerungen oder Beleidigungen, kann man sich nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit berufen. Es droht sogar eine Kündigung, wenn diese Pöbeleien öffentlich werden. So urteilt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Mitgliedern geschlossener Chatgruppen können dann eine außerordentliche Kündigung drohen, wenn ihre menschenverachtende Pöbeleien öffentlich werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag (2 AZR 17/23). Im konkreten Fall ging es um eine WhatsApp-Gruppe bei der Fluggesellschaft Tuifly GmbH in Niedersachsen.
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Teile von Chats aus einer Gruppe von Arbeitnehmern aus dem betroffenen Unternehmen waren öffentlich geworden. Der Arbeitgeber hatte mit fristlosen Kündigungen reagiert.
Dürfen Arbeitnehmer in geschlossenen WhatsApp-Gruppen folgenlos pöbeln?
Nach der Rechtsprechung sind Beleidigungen ebenso wie sexuelle Verfehlungen oder Diebstahl mögliche Gründe für fristlose Kündigungen von Arbeitnehmern. Offen ist dabei, wie die Bundesarbeitsrichter schriftliche Äußerungen in eigentlich geschlossenen Chat-Gruppen wie bei dem Messaging-Dienst WhatsApp bewerten.
Nach Angaben von Arbeitsrechtlern spielen Beleidigungen und grobe Schmähungen von Kollegen und Arbeitgebern in den sozialen Medien eine zunehmende Rolle auch bei Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten in Deutschland. Eine „Vertraulichkeitserwartung“ hänge von der Art der Nachrichten und der Größe der Gruppe ab, so das Gericht.
Sind kleine, geschlossene WhatsApp-Gruppen ein geschützter, privater Raum?
Deutschlands höchste Arbeitsrichter beschäftigten sich in dem Verfahren auch erstmals mit der Frage, ob eine kleine WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter, privater Raum ist, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Folgen ausgetauscht werden können.
Die Rechtsprechung zu ehrverletzenden Äußerungen in geschlossenen Gruppen von Messaging-Diensten ist nach Angaben von Fachleuten bisher nicht einheitlich in Deutschland.