Urteil: Sex auf der Motorhaube – Parkhausbetreiber muss nicht zahlen
Es gab ein paar Schäden am Fahrzeug - für die aber dem Autobesitzer keine Entschädigung zusteht.

Auch im Parkhaus ist ein Auto nicht vor liebestollen Mitbürgern sicher. Wenn es infolge erotischer Aktivitäten zu Beulen auf der Motohaube kommt, muss der Parkhausbetreiber nicht für den Schaden aufkommen.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln aus der vergangenen Woche hervor. Der Kläger hatte Schadensersatz gefordert, weil sich ein fremdes Pärchen auf seinem geparkten Wagen verlustiert hatte. Er hatte seinen Wagen im Parkhaus der Beklagten am Kölner Hauptbahnhof abgestellt. Später stellte er unter anderem Lackschäden und Eindellungen auf der Motorhaube des Autos fest.
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Sex-Pärchen trotz Videokamera nicht zu identifizieren
Wie die Auswertung von Videokameras des Parkhauses ergab, waren zwei Unbekannte nachts in das Parkhaus gekommen und hatten Sex auf der Motorhaube des Wagens. Sie verließen nach wenigen Minuten das Parkhaus, ohne identifiziert zu werden. Der Schaden an dem Auto belief sich auf rund 4600 Euro.
Der Kläger argumentierte, dass es Aufgabe des Parkhausbetreibers sei, die Videoaufnahmen durchgehend zu beobachten und „solches Treiben“ direkt zu unterbinden. Die Richter lehnten sein Begehren auf Schadenersatz jedoch ab.
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Das Gericht habe keine Pflichtverletzung des Betreibers feststellen können, hieß es zur Begründung. Die Kameras seien in dem Parkhaus eher zu „präventiven Zwecken“ angebracht - etwa um Parkrempler nach einem Unfall mithilfe von Autokennzeichen zu ermitteln.
Eine „lückenlose“ Überwachung und ein sofortiges Einschreiten sei vom Parkhausbetreiber jedoch nicht zu verlangen, entschied das Gericht weiter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.