Besser gestylt als Frauchen oder Herrchen

Urteil mit Wau-Effekt: Hunde dürfen im Lockdown zum Friseur!

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Hunde dürfen sich frisieren lassen. 
Hunde dürfen sich frisieren lassen. imago images/Ardea

Die Vierbeiner haben es gut...  

Hunde dürfen laut einem Gerichtsbeschluss während des Corona-Lockdowns in Hundesalons frisiert werden. Das aktuell geltende Verbot von Friseurdienstleistungen umfasse nur entsprechende Dienstleistungen an Menschen, befand das Verwaltungsgericht Münster in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss. Bei der Übergabe des Hunds könne der vorgeschriebene Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Hundefriseur und Hundebesitzer eingehalten werden. (Az.: 5 L 7/21)

Mit seinem Beschluss gab das Gericht dem Eilantrag einer Hundefriseurin aus Emsdetten statt. Die Coronaschutzverordnung verbiete nicht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin. Untersagt seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden könne - insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen.

Der Malteser Oskar wird in einer Filiale der Hundesalon-Kette „Doging Station“ frisiert. 
Der Malteser Oskar wird in einer Filiale der Hundesalon-Kette „Doging Station“ frisiert. Daniel Bockwoldt/dpa

Hingegen blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Autowerkstätten, Fahrradwerkstätten und Autovermietungen geöffnet, hob das Gericht hervor. Die Antragstellerin biete als Hundefriseurin Dienst- beziehungsweise Handwerksleistungen an - und halte dabei den Mindestabstand von eineinhalb Metern zum Hundebesitzer ein.

Zudem komme es auch bei den weiter geöffneten Auto- und Fahrradwerkstätten notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen dem Dienstleister und seinem Kunden - wobei aber „bei der Übergabe der zu reparierenden Sache“ die Unterschreitung eines Abstands von eineinhalb Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe eines Hunds zum Zwecke des Frisierens und Krallenschneidens.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Emsdetten, die das Frisieren der Hunde untersagt hatte, kann in die nächste Instanz vor das Oberverwaltungsgericht ziehen.