Ein paar Euros sind okay, aber wer gewerbsmäßig Dinge im Netz verkauft, muss mit Kürzungen bei Sozialleistungen rechnen.
Ein paar Euros sind okay, aber wer gewerbsmäßig Dinge im Netz verkauft, muss mit Kürzungen bei Sozialleistungen rechnen. dpa/Franz-Peter Tschauner

Wer sich als Hartz-IV-Empfänger bei Ebay etwas dazu verdienen möchte, muss die Einnahmen dem Jobcenter melden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg (AZ: S 34 AS 140/21 ER), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.

„Der monatliche Bagatellbetrag liegt bei zehn Euro“, sagt Volker Gerloff, Fachanwalt für Sozialrecht und DAV-Mitglied. Alles, was darüber gehe, rechneten die Behörden auf die Bezüge an.

In dem verhandelten Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin laut DAV „in nicht unerheblichen Umfang“ Verkäufe getätigt, war aber der Aufforderung des Jobcenter, die Einkünfte offenzulegen, nicht nachgekommen. Daraufhin rechnete die Einrichtung monatlich einen Betrag von rund 500 Euro als Einkünfte an. Ob die betreffende Frau für die Vergangenheit gezahlte Harzt-IV-Leistungen zurückzahlen muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens, teilte der DAV weiter mit.