Ein Rettungssanitäter hatte geklagt (Symbolbild).
Ein Rettungssanitäter hatte geklagt (Symbolbild). Foto: dpa/Benjamin Nolte

Bereitschaftszeiten dürfen anders bezahlt werden als Vollarbeit - über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 188/19) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Gericht verhandelte den Fall eines Rettungssanitäters. Er arbeite zum Teil in Vollzeit und zum Teil in Bereitschaft. Im Arbeitszeitmodell war festgehalten worden, dass die tatsächliche Einsatzzeit für Rettungen und Krankentransporte während der Bereitschaftszeiten höchstens 25 Prozent der Arbeitszeit betragen würde.

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Deswegen wurde die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 54 Stunden wöchentlich verlängert. Daraus ergab sich bei einem 24-Stunden-Dienst eine anrechenbare Arbeitszeit von 17,8 Stunden. Es wurden auch nur diese Stunden vergütet. Der Sanitäter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber müsse die gesamte 24-Stunden-Schicht mit dem vollen Stundensatz vergüten. Es sei nicht zulässig, nur 17,8 Stunden je 24-Stunden-Schicht zu berücksichtigen.

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Das sah das Gericht nicht so. Der Bereitschaftsdienst sei eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung, allerdings müsse er nicht wie Vollarbeit bezahlt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten für diese Sonderform ein geringeres Entgelt vereinbaren, hieß es.

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Das gelte auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz überschreite. Verstößt der Bereitschaftsdienst gegen geltende Arbeitsschutzvorschriften, sei die zugrundeliegende Anordnungen des Arbeitgebers zwar nichtig. Das führt dem Gericht zufolge aber nicht dazu, dass auch die Vergütungsvereinbarung nichtig ist.