Bundesgerichtshof urteilt

Sind fast 5000 Euro Abschlepp- und Parkgebühren legal?

Ein Streit zwischen einem Abschleppunternehmen und einem Autobesitzer ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gelandet. Es geht um richtig viel Geld.

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Ein Schild weist darauf hin, dass falsch geparkte Pkw hier abgeschleppt werden.
Ein Schild weist darauf hin, dass falsch geparkte Pkw hier abgeschleppt werden.dpa

Ein Streit zwischen einem Abschleppunternehmen und einem Autobesitzer ist jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gelandet. Der Autobesitzer streitet sich mit der Abschleppfirma um die Kosten für die Umsetzung des Autos.

Dieses war unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt, von der Schwester des Klägers, der ihr sein Auto geliehen hatte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) ist aber der Halter für sein Fahrzeug verantwortlich.

Von diesem verlangte die Abschleppfirma 270 Euro für das Abschleppen und 15 Euro pro Tag Standgebühren auf ihrem Firmengelände. Der Fahrzeughalter hatte wenige Tage nach dem Abschleppen die Herausgabe seines Autos verlangt. Vergeblich.

Die Rechnung der Abschleppfirma betrug zuletzt stolze 4935 Euro

Die Firma weigerte sich, das Auto herauszurücken, solange die Abschleppkosten und Standgebühren nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich extrem in die Länge: Als der Fall endlich am Landgericht Dresden verhandelt wurde, stand der Wagen seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma – das ergibt zumindest rechnerisch eine Summe von insgesamt 4935 Euro!

Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) hatte der Firma aber nur 75 Euro zugesprochen. Was nun rechtmäßig erlaubt ist, schaut sich am Freitag der BGH in Karlsruhe an. Der verhandelt jetzt darüber, wie viel Geld ein Autohalter für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Fahrzeugs bezahlen muss. Für Autofahrer ein wichtiges Urteil!

Die Abschleppfirma ging gegen das für sie ungünstige Urteil des OLG in Revision

Das OLG hatte zuvor entschieden, dass der Halter des Fahrzeugs zwar für das Abschleppen und die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma bezahlen muss – jedoch nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt hat, dass er sein Fahrzeug zurückhaben will. Und das hatte der Halter in diesem Fall ja getan.

Dass das Unternehmen das Auto weiter einbehielt, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen, ist nach dem OLG-Urteil zwar zulässig. Standgebühren verlangen könne es damit aber nicht mehr, so das Gericht.

Die Abschleppfirma ging gegen das für sie ungünstige Urteil des OLG in Revision. Ob der fünfte Zivilsenat am BGH in Karlsruhe schon am Freitag sein Urteil spricht, ist noch offen.