Richter müssen klären: Ist Tantra-Massage eine sexuelle Handlung?
Düsseldorfer Verwaltungsgericht ist sich nicht ganz sicher, der Fall geht in die nächste Instanz

Da kommt ein schlüpfriger Fall auf das Oberverwaltungsgericht im überaus katholischen Münster zu. Es muss voraussichtlich entscheiden, ob ein Tantra-Masseur ein Prostituierter ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte das so entschieden, war sich aber nicht so sicher und ließ die Berufung in Münster zu.
Ein Masseur aus dem Kreis Mettmann (Nordrhein-Westfalen) hatte geklagt, weil ihn der Kreis verpflichtet hatte, sich als Prostituierter anzumelden. Bei den vom Kläger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um „sexuelle Dienstleistungen“ im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, stellte die Behörde fest.
Denn Tantra-Massagen zielen auf den gesamten Körper der Kundin oder des Kunden. In den diversen Angeboten, die im Netz zu finden sind, wird mit der Möglichkeit „sexueller Stimulation“ geworben, von „Ganzkörpererlebnis“ bis hin zur „Extase“.
Also, folgerte die Behörde, müsse der Mann registriert werden und regelmäßig an einer gesundheitlichen Beratung des Öffentlichen Gesundheitsdiensts teilnehmen. Denn Zweck des Gesetzes sei unter anderem der Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen. Bei den Massagen bestehe ein erhöhtes Risiko, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.
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Dem Gesetz liege ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zu Grunde, vermeldeten die Düsseldorfer Richter. Bei dem Urteil schwang aber auch Unsicherheit mit: „Da der Frage, was unter einer ‚sexuellen Handlung‘ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung zugelassen.“