Urlauber am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER).
Urlauber am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER). dpa/Jens Kalaene

Urlaub in Corona-Zeiten: Ab Mittwoch zählt eine Reihe von Ländern nicht länger als Virusvarianten-Gebiete - darunter Portugal, Großbritannien und Russland. Die besonders strenge Quarantäne-Pflicht gilt für Reiserückkehrer aus diesen Ländern nicht mehr. Die Regelungen könne sich jedoch kurzfristig ändern und Reisende sollten sich genau informieren:

WOHIN DARF ICH REISEN?

Reisen in der EU und in eng mit der Union verbundene europäische Staaten sind aufgrund entsprechender Vereinbarungen generell möglich. Andere Urlaubsländer regeln selbst, unter welchen Voraussetzungen sie Einreisen erlauben. Welche Vorschriften bei einer Wiedereinreise nach Deutschland gelten, hat die Bundesregierung im Mai geregelt: Entscheidend ist die Corona-Lage im Herkunftsland, für vollständig Geimpfte sowie Genesene greifen Erleichterungen.

Für Rückkehrer aus sogenannten Risiko- oder Hochinzidenzgebieten gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht - sie kann aber verkürzt werden wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Test über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Für Genesene und Geimpfte entfällt die Quarantänepflicht dann. Wer nicht geimpft oder genesen ist, kann sich nach Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet frühestens fünf Tage nach Einreise „freitesten“.

Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung ist nicht möglich - auch nicht für Geimpfte oder Genesene.

Urlauber sollten bei der Reisebuchung also die Corona-Lage im Urlaubsland im Blick haben. Informationen gibt es online beim Auswärtigen Amt. Auch die EU veröffentlicht aktuelle Karten zur Corona-Lage in EU-Mitgliedstaaten. Zugänglich sind diese unter anderem über die offizielle Smartphone-App „Re-open EU“. Das Auswärtige Amt betreibt mit „Sicher Reisen“ ebenfalls eine App.

WAS SOLLTE BEI DER BUCHUNG BEACHTET WERDEN?

Trotz Reiselust sollten Verbraucher bedenken, dass momentan niemand genau sagen kann, ob eine Reise wie geplant stattfinden kann. Verbraucherzentralen raten daher, genaue Informationen einzuholen: Wie ist das Reiseziel eingestuft? Gelten Einschränkungen? Welche Vorauszahlungen sind bei einer Buchung fällig? Vor einer Buchung lohnt sich in jedem Fall der Blick ins Kleingedruckte des Vertrags. Dort finden sich demnach häufig auch Regelungen dazu, ob und in welcher Höhe im Falle eines Reiserücktritts oder einer Stornierung Gebühren anfallen.

Bei Vorauszahlungen mahnt die Verbraucherzentrale Sachsen zur Vorsicht. Wer spontan bucht und kurz vor Reisebeginn bezahlt, der verringert demnach das finanzielle Risiko. Wichtig sei zudem eine schriftliche Regelung für den Fall, dass der Urlaub durch Einschränkungen unmöglich oder stark erschwert wird.

WANN DÜRFEN URLAUBER AUSLANDSREISEN KOSTENLOS STORNIEREN?

Kostenlose Stornierungen von Pauschalreisen sind in der Regel möglich, wenn ein Land als Risikogebiet eingestuft wird. Die Verbraucher sollten sich dabei an offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes orientieren, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Ein zwingender rechtlicher Automatismus greift jedoch nicht. Ausschlaggebend für eine kostenlose Absage sei letztlich immer „die juristische Frage, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen“, erklärt das Auswärtige Amt.

Zu beachten ist zudem, dass das Auswärtige Amt seine Regeln für Reisewarnungen im Zusammenhang mit der Pandemie am 1. Juli geändert hat. Warnungen werden nur noch für Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete ausgesprochen. Bei „einfachen“ Risikogebieten wird nur noch von unnötigen Reisen „abgeraten“.

WAS PASSIERT, WENN DER VERANSTALTER DIE REISE ABSAGT?

Kann ein Veranstalter die Reise nicht mehr wie geplant stattfinden lassen, muss er laut Verbraucherzentrale Niedersachsen die Kosten komplett zurückerstatten.

WAS GILT BEI INDIVIDUALREISEN?

Können Urlauber ihr Ziel wegen geltender Reisebeschränkungen, eines Einreiseverbots oder der Lage der Unterkunft in einem Sperrgebiet nicht erreichen, können sie nach deutschem Recht ihre Unterkunft stornieren und ihr Geld zurückverlangen.

Bei einer Insolvenz des Reiseanbieters oder der Fluggesellschaft gibt es bei Individualreisen keinen starken Verbraucherschutz. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät deshalb zur Buchung mit der Kreditkarte - falls die Airline Insolvenz anmeldet, besteht so eine bessere Chance auf Erstattung. Voraussetzung ist, dass die Kreditkartengesellschaft ein Chargeback-Verfahren anbietet.

Eine behördliche Reisewarnung führt laut Verbraucherzentrale Niedersachsen allerdings nicht automatisch dazu, dass eine Unterkunft nicht erreichbar ist. Es komme auf den Einzelfall an, der dann geprüft werden müsse. Wurde die Unterkunft bei ausländischen Anbietern gebucht, gilt meist dortiges Recht.

HABE ICH NACH EINER CORONA-IMPFUNG VORTEILE?

Auch das kommt auf das Urlaubsland an. Die Verbraucherzentrale Bremen empfiehlt daher, sich vor Reiseantritt genau über die Regelungen zu Impfungen und Testungen am Reiseziel zu informieren.

In der EU gibt es seit dem 1. Juli eine digitale Plattform für Impfzertifikate. Über die offizielle Schnittstelle können Bürgerinnen und Bürger ihre Nachweise über Corona-Impfungen und Tests als QR-Codes auf Smartphones speichern und vorzeigen. Die EU-Mitgliedstaaten haben zugesichert, bei Inhabern grundsätzlich auf Quarantäne - und Testpflichten bei der Einreise zu verzichten.