Urteil des Landessozialgerichts

Hunde gehören nicht zum Existenzminimum

Wer Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Extrageld vom Jobcenter, um einen Hund zu halten. Das hat jetzt ein Landessozialgericht entschieden.

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Kein Geld für einen Hund, urteilt das Landessozialgericht in Stuttgart
Kein Geld für einen Hund, urteilt das Landessozialgericht in Stuttgartimago

Wer Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Extrageld vom Jobcenter, um einen Hund zu halten. Das hat ein Landessozialgericht entschieden.

Wer sich einsam fühlt und zum Beispiel an einen Hund als Begleiter denkt, der bekommt für Kauf und Haltung des vermeintlich „besten Freundes des Menschen“ kein Geld vom Jobcenter. So lautet das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. „Der Wunsch nach Tierhaltung begründet keinen Anspruch auf höhere Leistungen des Jobcenters“, erklärte das Gericht in Stuttgart. Ein Hund gehöre auch nicht zum Existenzminimum.

Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser aus dem Rems-Murr-Kreis. Er forderte vom Jobcenter Geld für Anschaffung und Haltung eines Hundes – und das auf Lebenszeit. Seine Begründung: Er brauche einen Begleithund „als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren“. So hatte der Mann laut dem Gericht argumentiert. Dazu sorge ein Hund für eine feste Tagesstruktur und diene ihm „als Familienersatz“. Auch sei es durch das Tier leichter möglich, soziale Kontakte zu knüpfen.

2000 Euro für den Hundekauf, 200 Euro pro Monat für den Unterhalt

Der Hundefreund erhält laut dem Gericht seit 2005 Arbeitslosengeld II – früher Hartz IV und heute Bürgergeld. Für den Kauf des Tieres verlangte er 2000 Euro, für die Haltung des Hundes monatlich 200 Euro. Er war mit der Forderung bereits vor dem Sozialgericht Stuttgart abgewiesen worden.

Das Gericht erklärte zwar, die Haltung eines Hundes könne eine Art soziale Unterstützung oder auch einen Familienersatz bieten. Doch dies begründe „keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf“. Denn auch ohne einen eigenen Hund könnten soziale Kontakte geknüpft und gepflegt werden. Der hundefreundliche Kläger sei auch nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne Hund verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet wären. „Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen“, so die Urteilsbegründung.