Nur Trümmer blieben von Germanwings-Flug 4U 9525 übrig, als er in den französischen Alpen verunglückte.
Nur Trümmer blieben von Germanwings-Flug 4U 9525 übrig, als er in den französischen Alpen verunglückte. Foto: dpa/Sebastian Nogier

Am 24. März 2015 zerschellte ein Airbus der Lufthansa-Tochter Germanwings in den französischen Alpen. Kopilot Andreas Lubitz steuerte Flug 4U 9525 absichtlich ins Felsmassiv und riss damit 149 unschuldige Menschen in den Tod. Die Angehörigen von acht der Opfer klagten vor dem Essener Landgericht auf Schmerzensgeld. Doch das Gericht wies die Klage ab. 

Die Kläger forderten von der Lufthansa, dem Mutterkonzern von Germanwings, und der Lufthansa Aviation Training USA Inc., einer Flugschule in den USA, eine höhere als die bisher geleistete Schmerzensgeld-Zahlung. Bisher hatte die Lufthansa pro Person 10.000 Euro Schmerzensgeld an die engsten Angehörigen gezahlt - außerdem sei pro Todesopfer 25.000 Euro vererbtes Schmerzensgeld geflossen. In diesem Prozess forderten die Angehörigen weitere 30.000 Euro Schmerzensgeld für die Angehörigen und eine Verdopplung des vererbbaren Schmerzensgeldes.

Das Geld, so sagten es die Angehörigen, sei aber nicht der Hauptgrund für die Klage. „Mir ist es wichtig, dass jemand sagt, dass ein Mensch mit Vorerkrankungen nie in einem Cockpit hätte sitzen dürfen“, sagt Klaus Radner, der seine Tochter, deren Partner und seinen Enkelsohn verloren hatte bereits Anfang Mai.

Als einziger Kläger war am Mittwoch Klaus Radner (l) im Gerichtssaal, als Richter Lars Theissen (hinten) die Entscheidung im Schmerzensgeldprozess verkündete.
Als einziger Kläger war am Mittwoch Klaus Radner (l) im Gerichtssaal, als Richter Lars Theissen (hinten) die Entscheidung im Schmerzensgeldprozess verkündete. Foto: dpa/Roland Weihrauch 

Doch am Mittwoch wurde die Klage abgewiesen. Richter Lars Theissen stellte fest, dass die Lufthansa der falsche Adressat der Klage sei.  „Bei den ärztlichen Untersuchungen könnte es Fehler gegeben haben. Selbst wenn es hier Versäumnisse gegeben hätte, so wäre dies nicht die Sache der Lufthansa. Die fliegerärztliche Untersuchung ist eine staatliche Aufgabe“, sagte er. Die Kläger müssen die Kosten der Verfahrens selbst tragen.