Kontaktlos Zahlen (Symbolbild)
Kontaktlos Zahlen (Symbolbild) Foto: imago images/Ute Grabowsky

Natürlich müssen Verbraucher mit ihren Zahlungskarten sorgfältig umgehen. Kommt eine Karte abhanden, muss der Verlust umgehend gemeldet und die Karte gesperrt werden. Spätestens dann ist der Kunde aber gegen Missbrauch geschützt.

Das gilt auch, wenn mit der Karte kontaktloses Zahlen möglich ist, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Blick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C-287/19). Eine Bank darf das Haftungsrisiko hier nicht in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen.

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Genau dies aber hatte eine mit Sitz in Österreich getan: In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten schließt die Bank unter anderem ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus. Zudem weist sie darauf hin, dass der Kontoinhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trägt sowie die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich sei.

Das Urteil: Der EuGH urteilte nun, beim kontaktlosen Bezahlen handele es sich zwar um ein anonymisiertes Zahlungsinstrument. Dies ermögliche der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen. Allerdings könne sich das Geldinstitut nicht einfach durch die nachweislich falsche Behauptung, das Sperren der Karte sei technisch unmöglich, auf diese Haftungserleichterung berufen.

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Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos melden können. Nach dieser Meldung dürften keine finanziellen Folgen für den Kunden entstehen, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.