Falschparker zu fotografieren, verstößt nach Ansicht der Richter nicht gegen den Datenschutz. (Symbolbild)
Falschparker zu fotografieren, verstößt nach Ansicht der Richter nicht gegen den Datenschutz. (Symbolbild) dpa/Oliver Berg

Zwei Männer hatten Fotos von falsch geparkten Autos gemacht und diese an die Polizei geschickt. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich etwa um Parken im absoluten Halteverbot oder auf Gehwegen. Daraufhin bekamen sie aber Ärger mit den Datenschützern. Wegen der gemachten Bilder setzte es Verwarnungen des Landesamts für Datenschutzaufsicht. Sie wehrten sich vor Gericht und nun sprachen die Richter.

Das Fotografieren von Falschparkern ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts im bayerischen Ansbach rechtlich zulässig. In zwei Grundsatzfällen gab das Gericht am Donnerstag zwei Männern recht. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig. Das Landesamt kündigte an, die Urteilsgründe genau zu prüfen (Aktenzeichen: AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431).

Falschparker: Wird durch das Fotografieren der Datenschutz ausgehebelt?

Das Gericht musste nach den Rügen durch das Landesamt für Datenschutzaufsicht klären, ob das Fotografieren eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung war. Strittig war insbesondere, ob für eine rechtmäßige Datenverarbeitung die Anzeigenerstatter von dem Parkvergehen persönlich betroffen sein mussten.

Außerdem war strittig, ob nicht die Schilderung des Parkvergehens und des Kennzeichens ohne Foto ausreichend wäre. Das Landesamt empfand etwa als problematisch, dass über den Parkvorgang hinausgehende Daten mit den Fotos erhoben würden – etwa durch das Fotografieren auch anderer Autos und Menschen.

Hingegen argumentierten die immer wieder als Anzeiger von Falschparkern auftretenden Kläger, dass die Polizei zum Beweis möglichst genaue Fotoaufnahmen verlangt habe. Außerdem werde die Verfolgung der Falschparker durch die Fotos einfacher.

Das Verwaltungsgericht gab den beiden Anzeigenerstattern recht. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen noch nicht vor. Gegen die Urteile kann Berufung zum bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.