Marcus da Gloria Martins, Sprecher der Münchner Polizei, sitzt vor einem Bildschirm, auf dem die Polizei ein Vergleichsbild einer Wolfsmaske präsentiert. Mit einer solchen Maske hatte sich der Täter der Elfjährigen genähert und sie vergewaltigt.
Marcus da Gloria Martins, Sprecher der Münchner Polizei, sitzt vor einem Bildschirm, auf dem die Polizei ein Vergleichsbild einer Wolfsmaske präsentiert. Mit einer solchen Maske hatte sich der Täter der Elfjährigen genähert und sie vergewaltigt. Wera Engelhardt/dp

Dieses Verbrechen schockierte Deutschland: Im Juni 2019 zerrte ein Mann eine Elfjährige in ein Gebüsch und vergewaltigte sie, am helllichten Tag mitten in München. Rund zwei Jahre später wurde er verurteilt. Nun muss das Sexualdelikt neu verhandelt werden.

Das Gericht in Karlsruhe führte aus, dass die Haftstrafe von zwölf Jahren angesichts der zusätzlich verhängten Sicherungsverwahrung zu hoch gewesen sei.

Gericht verurteilte Mann zu Sicherheitsverwahrung und 12 Jahren

Das Landgericht hatte einen damals 45-Jährigen zu zwölf Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Zuvor hatte der Mann im Prozess gestanden, eine Elfjährige im Juni 2019 in ein Gebüsch gezerrt und dort schwer missbraucht zu haben - am helllichten Tage mitten in München. Zur Tarnung hatte er eine Wolfsmaske getragen.

Lesen Sie auch: Nach Böhmermann-Recherche über Masken: Viva con Agua beendet Zusammenarbeit mit Fynn Kliemann >>

Eine Polizistin sucht mithilfe eines Suchhundes am Rande eines Waldstückes nach Hinweisen. Ein elfjähriges Mädchen wurde am helllichten Tag von einem Mann, der eine Wolfsmaske getragen haben soll, vergewaltigt.
Eine Polizistin sucht mithilfe eines Suchhundes am Rande eines Waldstückes nach Hinweisen. Ein elfjähriges Mädchen wurde am helllichten Tag von einem Mann, der eine Wolfsmaske getragen haben soll, vergewaltigt. Lino Mirgeler/dpa

Sicherungsverwahrung im Wolfsmasken-Fall wird aufgehoben

Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe habe die Jugendschutzkammer die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen, bemängelte nun der BGH. Der Senat könne nicht ausschließen, dass die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Dies führe zur Aufhebung der Strafe und damit auch der Sicherungsverwahrung. Der Schuldspruch als solcher bleibe aber bestehen.

Lesen Sie auch: Blutbad hinter Gittern: 44 Tote in Gefängnis – Schusswaffen, Munition und Granaten gefunden>>

Mehrfach vorbestrafter Täter war im offenen Vollzug als er zuschlug

Anlässlich des Falls war eine Diskussion um die Resozialisierung von Straftätern entbrannt. Der Mann war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestraft und bereits als Jugendlicher mit Sexualdelikten aufgefallen. Zum Tatzeitpunkt befand er sich in einer Lockerungsstufe des Maßregelvollzugs und durfte unbegleitet von seiner betreuten Wohngemeinschaft zur Arbeitsstelle fahren. Auf diesem Weg fiel er dem Landgericht zufolge über das Kind her.

Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs angeklagte Mann (l) steht vor Prozessbeginn im Landgericht neben seinem Anwalt Adam Ahmed im Verhandlungssaal.
Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs angeklagte Mann (l) steht vor Prozessbeginn im Landgericht neben seinem Anwalt Adam Ahmed im Verhandlungssaal. Sven Hoppe/dpa

Lesen Sie auch: Gefängniswärterin flieht mit Insassen, bis sie gefasst wird – jetzt ist sie im Krankenhaus gestorben>>

Der Verteidiger hatte im Prozess erfolglos auf eine verminderte Schuldfähigkeit seines Mandanten verwiesen und gefordert, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Das Landgericht dagegen ging von einer minuziösen Planung aus und bescheinigte dem Mann eine „intensive Neigung zur Begehung von Straftaten“ - ein Grund für die Verhängung der Sicherungsverwahrung.

Die Polizei präsentierte in der Verhandlung eine Wolfsmaske, mit der der Täter sich zu tarnen versuchte.
Die Polizei präsentierte in der Verhandlung eine Wolfsmaske, mit der der Täter sich zu tarnen versuchte. Polizei München

Anwalt des Täters jubelt

Es werde keine neue Beweisaufnahme zur Tat geben, hieß es. Die Jugendschutzkammer könne aber bei der erneuten Strafzumessung die Entwicklung des Täters seit seiner Verurteilung und seine persönlichen Umstände neu bewerten. Der Anwalt des Täters erklärte, der BGH sei seiner Revision vollständig gefolgt. Nun  wird er Faller erneut verhandelt, eine neue Beweisaufnahme zum Fall muss aber nicht erfolgen.