Elfjährige vergewaltigt: „Wolfsmasken-Prozess“ muss neu verhandelt werden
Die Strafe sei zu hoch, urteilte der Gerichtshof. Der Fall des heute 46-jährigen Sexualstraftäters muss neu verhandelt werden.

Dieses Verbrechen schockierte Deutschland: Im Juni 2019 zerrte ein Mann eine Elfjährige in ein Gebüsch und vergewaltigte sie, am helllichten Tag mitten in München. Rund zwei Jahre später wurde er verurteilt. Nun muss das Sexualdelikt neu verhandelt werden.
Das Gericht in Karlsruhe führte aus, dass die Haftstrafe von zwölf Jahren angesichts der zusätzlich verhängten Sicherungsverwahrung zu hoch gewesen sei.
Gericht verurteilte Mann zu Sicherheitsverwahrung und 12 Jahren
Das Landgericht hatte einen damals 45-Jährigen zu zwölf Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Zuvor hatte der Mann im Prozess gestanden, eine Elfjährige im Juni 2019 in ein Gebüsch gezerrt und dort schwer missbraucht zu haben - am helllichten Tage mitten in München. Zur Tarnung hatte er eine Wolfsmaske getragen.
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Sicherungsverwahrung im Wolfsmasken-Fall wird aufgehoben
Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe habe die Jugendschutzkammer die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen, bemängelte nun der BGH. Der Senat könne nicht ausschließen, dass die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Dies führe zur Aufhebung der Strafe und damit auch der Sicherungsverwahrung. Der Schuldspruch als solcher bleibe aber bestehen.
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Mehrfach vorbestrafter Täter war im offenen Vollzug als er zuschlug
Anlässlich des Falls war eine Diskussion um die Resozialisierung von Straftätern entbrannt. Der Mann war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestraft und bereits als Jugendlicher mit Sexualdelikten aufgefallen. Zum Tatzeitpunkt befand er sich in einer Lockerungsstufe des Maßregelvollzugs und durfte unbegleitet von seiner betreuten Wohngemeinschaft zur Arbeitsstelle fahren. Auf diesem Weg fiel er dem Landgericht zufolge über das Kind her.

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Der Verteidiger hatte im Prozess erfolglos auf eine verminderte Schuldfähigkeit seines Mandanten verwiesen und gefordert, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Das Landgericht dagegen ging von einer minuziösen Planung aus und bescheinigte dem Mann eine „intensive Neigung zur Begehung von Straftaten“ - ein Grund für die Verhängung der Sicherungsverwahrung.

Anwalt des Täters jubelt
Es werde keine neue Beweisaufnahme zur Tat geben, hieß es. Die Jugendschutzkammer könne aber bei der erneuten Strafzumessung die Entwicklung des Täters seit seiner Verurteilung und seine persönlichen Umstände neu bewerten. Der Anwalt des Täters erklärte, der BGH sei seiner Revision vollständig gefolgt. Nun wird er Faller erneut verhandelt, eine neue Beweisaufnahme zum Fall muss aber nicht erfolgen.