Dass die Deustsche Post einen wichtigen Brief zu spät zustellte, kam das Unternehmen jetzt teuer zu stehen.
Dass die Deustsche Post einen wichtigen Brief zu spät zustellte, kam das Unternehmen jetzt teuer zu stehen. Foto: Imago

Die Frau wollte 2017 bei ihrem Arbeitgeber - einer Klinik - Ansprüche von mehr als 20.000 Euro für Urlaub geltend machen, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können. Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie diese Ansprüche bis spätestens 30. September 2017 schriftlich geltend machen. Am Freitag, den 29. September, gab sie den Brief bei der Post auf und wählte die Versandmethode „Expresszustellung“ mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“. Das Porto dafür betrug stolze 23,80 Euro.

Doch nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. September wurde der Brief schließlich erst am 4. Oktober zugestellt. Der Arbeitgeber wies daraufhin die Ansprüche der Frau zurück und zahlte nicht. Die Frau verklagte daher die Deutsche Post AG. Der OLG-Senat gab der Klägerin recht, da die Post ihren Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags nicht erfüllt habe. „Daher haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist“, heißt es in einer Mitteilung des Oberlandesgerichts.

Richter lassen Argumentation der Post nicht gelten

Die Argumentation der Post, wonach der Zusteller den Brief am 30. September nicht habe zustellen können, weil der Briefkasten der Klinik nicht beschriftet gewesen sei und außerdem der Adressszusatz "GmbH" gefehlt habe, ließen die Richter nicht gelten. Denn das Klingelschild sei genau so beschriftet, wie auf dem Brief vermerkt. Ohne den Zusatz „GmbH“. Daher hätte es keine Anhaltspunkte für eine Adressungenauigkeit gegeben.

Der Zusteller habe die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Damit bestätigte das OLG laut Sprecher Dr. Ingo Werner ein Urteil des Bonner Landgerichts aus dem vergangenen November. Dieses hatte einer Klägerin den Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 225/19).