Darf die Corona-Polizei in meine Wohnung?
Ja, darf sie. Und wegen des Infektionsschutzes kann sie auch private Grillpartys in Gärten auflösen.

Die ersten warmen Tage stehen vor der Tür. Zeit,endlich mal wieder mit Freunden zu grillen. Doch diesmal ist alles
anders. Wegen der Corona-Ansteckungsgefahr sind Partys, ob im Garten oder in der Wohnung verboten. Die Polizei
kann sie verhindern. Am Freitag erließ der Senat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Kontaktverbote. Allerdings gelten große Spannen, die den Behörden einen „Orientierungsrahmen“ bei der Bemessung des Bußgelds geben sollen.
25 bis 500 Euro können fällig werden, wenn Personen nicht den Mindestabstand zueinander einhalten. Wer an Zusammenkünften teilnimmt, kann mit 50 bis 500 Euro Bußgeld belegt werden. Wer Zusammenkünfte durchführt (demnach etwa eine Party) ist mit 500 bis 2500 Euro Bußgeld dabei. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund kann mit 10 bis 100 Euro geahndet werden.
>> Lesen Sie auch: Knallharte Strafen für Corona-Sünder
Das Infektionsschutzgesetz erlaubt es auch, den Verfassungsgrundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung weiter einzuschränken. So erweitert es die Befugnisse der Polizei, in Wohnungen einzudringen, wenn dort eine Party steigt. Zur Gefahrenabwehr konnte sich die Polizei bislang nur auf den Paragraf 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungs- gesetzes berufen, wenn sie eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten wollte. Etwa, wenn von einer Party erheblicher Lärm ausgeht. Oder wenn es eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren gilt oder wenn sich dort gesuchte Straftäter verbergen. Nicht nur zur Abwehr, sondern auch zur Verfolgung einer Straftat gegen das Infektionsschutzgesetz ermöglicht die Strafprozessordnung der Polizei, Wohnungen und Grundstücke zu betreten. Etwa wenn der Veranstalter einer privaten Grillparty von Nachbarn angezeigt wurde. „Wenn jemand so eine 30-Leute-Party macht, haben wir ein bestehendes Infektionsrisiko und eine Straftat“, sagt Polizeisprecher Thilo Cablitz. „Wir werden dann klingeln und den Inhaber rechtlich belehren. Bei einer hohen Personenzahl
würden wir ein Strafermittlungsverfahren einleiten.“
Eine Übersicht, wie viele solcher Verfahren es in Berlin bereits gibt, hat die Polizei derzeit nicht. In der überarbeiteten Corona- Verordnung ist nun zwar ausdrücklich das Sitzen auf „fest installierten Sitzgelegenheiten“ wie Bänken sowie auf „Wiesen und Freiflächen“alleine, zu zweit oder mit Familie erlaubt. Auf den Wiesen ist der angeordnete Abstand nun auf fünf Meter festgelegt, damit Menschen dazwischen noch durchgehen können. Verboten sind „Grillen und das Anbieten offener Speisen“. Zu Getränken sagt die Verordnung allerdings nichts.
Alle aktuellen Entwicklungen zur Corona-Krise im Newsblog >>
Die neuesten Corona-Vorschriften des Senats hinterlassen jene ratlos, die sie durchsetzen sollen. Zum Beispiel die Festlegung, dass die Berliner keine Ausweise mehr bei sich tragen müssen. „Die Abschaffung der Mitführpflicht von
Ausweispapieren ist ein schwerer Fehler und ein politisch motivierter Schritt in die falsche Richtung“, sagt Bodo Pfalzgraf, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG). „Gerade in Pandemiezeiten müssen die Behörden Identitäten von Personen sofort feststellen können, um rasch zu handeln.“ Pfalzgraf befürchtet nun langwierige Identitätsfeststellungen und „Rätselaufgaben von Verweigerern“. Diese passten nicht in eine
Krisensituation, in der Ansteckungswege schnell zurückverfolgt werden müssten.
Kritik am Wegfall der Ausweispflicht kommt auch von der Gewerkschaft der Polizei. Verstöße der definierten Kontaktbeschränkungen seien fast unmöglich nachweisbar, transparentes polizeiliches Handeln nicht möglich. „Wir können uns bei jederMaßnahme auf Diskussionen einstellen, weil jetzt keinerlei Handlungssicherheit
mehr besteht“, sagt Landesvize Stephan Kelm. Nur noch im zeitaufwendigen Verwaltungsakt könne man nachweisen, dass Personen nicht aus dem gleichen Haushalt stammen oder familiär verbunden sind.