Ein Kinderarzt impft ein einjähriges Kind in den Oberschenkel. (Symbolbild)
Ein Kinderarzt impft ein einjähriges Kind in den Oberschenkel. (Symbolbild) Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Berlin - „Masern werden viel zu häufig unterschätzt. Sie sind hoch ansteckend und können sogar tödliche Folgen haben. Diese Infektionskrankheit gefährdet vor allem diejenigen, die sich selber nicht schützen können: unsere Kinder.“ Es sind eindringliche Worte von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, dessen Gesetz zur Masernimpfpflicht am Sonntag in Kraft tritt.

„Die Zahl absoluter Impfgegner steigt, da viele die Erkrankungen nicht mehr kennen und die Gefahr dieser Erkrankung zu gering einschätzen“, ergänzt Kinder- und Jugendärztin Dr. Annette Lingenauber. „Daher hat der Gesetzgeber nach langer Zeit von seinem Recht Gebrauch gemacht und die Pflichtimpfung entschieden.“ Die ersten Berliner Kindergärten haben die Impfhefte schon kontrolliert.

Was die Impfpflicht genau bedeutet und wer jetzt was nachweisen muss – die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes müssen Eltern gegenüber der Schule oder Kita nachweisen können, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind. Auch Tagesmütter und Kinder, die von Tagesmüttern betreut werden, müssen geimpft sein. Dieser Nachweis gilt ebenfalls für Erwachsene, die in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Kinder, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind, müssen sich ebenfalls impfen lassen. Kinder und Erwachsene, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder arbeiten, müssen den Nachweis bis spätestens 31. Juli 2021 erbringen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden.

Müssen Eltern die Impfung bezahlen?

Nein, die Kosten übernimmt die Krankenkasse.

Welche Ärzte führen die Impfung durch?

Um die Impfprävention generell zu stärken, können künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen.

Was muss man über den Impfstoff wissen?

Für die Impfung gegen Masern stehen in Deutschland aktuell ausschließlich Kombinationsimpfstoffe (Mumps-Masern-Röteln (MMR) bzw. Mumps-Masern-Röteln-Varizellen (MMRV) Impfstoffe) zur Verfügung. Bei dem Masern-Anteil der Impfstoffe handelt es sich um einen Lebendvirusimpfstoff, hergestellt aus abgeschwächten Masernviren. Die Impfpflicht wird nicht aufgehoben, weil kein Einzelimpfstoff zur Verfügung steht. Laut Bundesgesundheitsministerium muss man sich im Sinne eines Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern auch mit einem Kombinationsimpfstoff impfen lassen.

Wie kann man die Impfung nachweisen?

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Was passiert, wenn man sich nicht daran hält?

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen. Wenn der Nachweis bei einem Schul- oder Unterbringungspflichtigen nicht vorgelegt wird, muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren. Eltern von betreuten Kindern droht ein Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro.

Kann die Impfpflicht durch Zwang durchgesetzt werden?

Nein, eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.

Warum sind Masern eigentlich so gefährlich?

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. „Nach einer Masernerkrankung ist das Immunsystem für bis zu drei Jahren geschwächt. Die betroffenen Kinder erkranken wiederholt an Infekten“, so Dr. Annette Lingenauber. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle. In einem von 1.000 bis 2.000 Fällen kommt es zu einer Gehirnentzündung (Enzephalitis). Eine meist tödlich verlaufende Spätfolge der Masern ist die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE).