Schönheits-OPs sind im Ausland oft billiger, lassen sich aber nicht von der Steuer absetzen.
Schönheits-OPs sind im Ausland oft billiger, lassen sich aber nicht von der Steuer absetzen. YAY Images/imago

Der Wunsch, die Steuerlast zu verringern, macht manche Steuerzahler kreativ. Lesen Sie mal, was die Finanzämter alles ablehnen. Und was Sie auf keinen Fall von der Steuer absetzen können.

Arbeitnehmer können viele Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Die Fahrtkosten zur Arbeit, die Reparatur der Heizung oder die Spende für den gemeinnützigen Verein. Das lohnt sich, denn diese Kosten vermindern das Einkommen, auf das am Ende die Steuern zu zahlen sind.

Achtung: Diese Absetzbarkeit hat seine Grenzen! Nicht alles kann in der Steuererklärung aufgelistet werden.

Hier sind neun Beispiele, die das Finanzamt regelmäßig ablehnt:

1. Der dunkle Anzug – auch nicht bei Trauerrednern

Arbeitskleidung und deren Reinigung gelten für Arbeitnehmer zwar theoretisch als Werbungskosten. Aber: „Bei Kleidung sind die Finanzämter ausgesprochen pingelig“, sagt Sigurd Warschkow von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer. Das bedeutet: Die Kleidung muss berufstypisch sein und darf nicht anderweitig, also privat getragen werden können.

Durchgewinkt werden Richterroben oder Arztkittel, nicht aber ein dunkler Anzug für die Firma. „Wenn Sie als Banker einen klassischen dunkelblauen Anzug brauchen, könnten Sie den ja auch privat tragen“, erklärt Warschkow. So argumentierte auch der Bundesfinanzhof, als ein Trauerredner Anzug und Krawatte in Schwarz als Berufskleidung absetzen wollte.

2. Kosten für Friseur- und Kosmetikbesuche

Gleiches gilt für Kosten für Friseur- und Kosmetikbesuche. Selbst wer bei seiner Arbeit ein äußerlich gepflegtes Erscheinungsbild an den Tag legen muss, weil er oder sie Kundenkontakt hat oder vor der Kamera steht, kann diese Kosten nicht steuerlich geltend machen. Auch hier sind die Aufwendungen nicht in berufliche und private Zwecke zu trennen. Deswegen sei selbst ein teilweiser Werbungskostenabzug nicht möglich, so Warschkow.

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3. Schönheitsoperationen sind Privatsache!

Viele von der Krankenkasse nicht gezahlte Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – ein rein kosmetischer Eingriff gehört jedoch nicht dazu. „In der Regel werden kosmetische Operationen nicht als zwangsläufig angesehen“, sagt Jana Bauer.

Nur im Einzelfall können Kosten für kosmetische OPs oder Haartransplantationen abzugsfähig sein. Nämlich dann, wenn sie aus medizinischer Sicht aufgrund einer psychischen Erkrankung notwendig sind. „Hierzu muss vor Beginn der Maßnahme ein Amtsarztattest vorgelegt werden“, so Bauer.

4. Scheidungskosten? Nichts geht mehr!

Bis 2013 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar! „Der Bundesfinanzhof hat aber seine Rechtsprechung drastisch geändert“, sagt Warschkow. „Er geht davon aus, dass die Kosten eben keine solche Belastungen darstellen, da sie – anders als zum Beispiel Krankheiten oder Behinderungen – nicht zwingend oder für den Betroffenen unausweichlich sind.“

Kleidung, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden kann, ist nicht von der Steuer absetzbar.
Kleidung, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden kann, ist nicht von der Steuer absetzbar. Benjamin Nolte/dpa-tmn

5. Reine Sachversicherungen – kein Berufsbezug

Einige Versicherungen können als Sonderausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Doch reine Sachversicherungen gehören nicht dazu: also Hausrat-, Kfz-Kasko-, Wohngebäude- oder Reisegepäckversicherung. „Auch die private Rechtsschutz-, Mietrechtsschutz- und Verkehrsrechtsschutzversicherung ist nicht abziehbar, wenn kein beruflicher Bezug besteht“, sagt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

6. Nicht das Material für den Handwerker – sein Lohn schon!

Wer zu Hause Profis reparieren lässt, kann Steuern sparen. Aber: Während Lohn-, Fahrt- und Arbeitskosten abgesetzt werden können, gilt das nicht für das in Rechnung gestellte Material. Wer also zum Beispiel einen Parkettboden verlegen lässt, kann die Arbeit des Bodenlegers steuerlich absetzen, muss das Material selbst aber herausrechnen. Daher sind genau aufgeschlüsselte Rechnungen für die Steuererklärung wichtig.

7. Der Führerschein: Nur, wenn man Fahrer werden will

Auch wenn ein Arbeitnehmer einen Führerschein braucht, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren – da er zur privaten Lebensführung gehört, kann er nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Einzige Ausnahme: „Menschen mit einer Gehbehinderung können die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen“, sagt Jana Bauer.

Anders ist es, wenn man zum Beispiel Busfahrerin oder Lkw-Fahrer werden will: „Kosten für den Führerschein sind als Werbungskosten absetzbar, wenn ein Arbeitnehmer diesen zwingend zur Erbringung der Arbeitsleistung braucht und den Job oder eine besser bezahlte Tätigkeit sonst nicht bekommen hätte“, so Sigurd Warschkow.

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8. Haushaltsnahe Dienstleistungen enden hinterm Gartenzaun

Tätigkeiten, die im eigenen Haushalt von Dienstleistern ausgeführt werden, können bis zu einer Obergrenze abgesetzt werden. Allerdings endet der Haushalt am Gartenzaun. „Daher können Kosten für Schneeräumen zwar für das Stück von der Tür zum Zauntor angesetzt werden“, sagt Sigurd Warschkow, „nicht aber der Winterdienst auf den das Grundstück umgebenden Weg.“

Keine Regel ohne Ausnahme: So kann ein Hundeausführdienst steuerlich geltend gemacht werden. „Laut dem Bundesfinanzhof wird ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich in dem Haushalt erbracht“, erklärt Jana Bauer die Urteilsbegründung.

9. Vereinsbeiträge: Nur, wenn er gemeinnützig ist!

Auch mit Spenden lassen sich Steuern sparen. Aber: Nicht jede Zahlung an eine gemeinnützige Organisation ist eine Spende. Verfolgt ein Verein uneigennützige Ziele, erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe, dann ist ein Mitgliedsbeitrag absetzbar. „Aber nicht, wenn der Vereinszweck freizeitnah ist und ein Mitglied selbst etwas davon hat.“

Nicht absetzbar sind also zum Beispiel Beiträge an einen Karnevals-, Sport- oder Tierzuchtverein. Da hilft es auch nicht, wenn eine Aufnahmegebühr „Beitrittsspende“ genannt wird: Solche Zahlungen sind ebenfalls nicht als Sonderausgabe absetzbar.