Ein Junge mit Corona-Maske. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die coronabedingten Kontaktbeschränkungen nicht für Trennungskinder gelten.
Ein Junge mit Corona-Maske. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die coronabedingten Kontaktbeschränkungen nicht für Trennungskinder gelten. Foto: imago images (Symbolbild)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Ordnungsgeld gegen eine Mutter festgelegt, die dem getrennt lebendem Vater des gemeinsamen Kindes den Umgang mit dem Kind verweigert hatte. Die Frau hatte sich nach Angaben des Gerichts darauf berufen, dass der zuvor gerichtlich geregelte Umgang „wegen der Kontaktbeschränkungen und der Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus nicht habe stattfinden können“. Sie gehöre „selbst zu einer Risikogruppe“, zudem wohne „das Kind mit seinen Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus“.

Ende März teilte die Mutter dem Vater laut Gericht mit, dass sie den „direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze, da im Haushalt Corona-Risikogruppen lebten“. Der Vater könne„ mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen“. Daraufhin zog der Vater vor Gericht. Das entschied jetzt unwiderruflich, dass die Mutter den Kontakt nicht eigenmächtig hätte unterbinden dürfen.

Auch getrennte lebende Elternteile zählen laut Gericht „zur Kernfamilie“

„Der umgangsverpflichtete Elternteil (hier die Mutter) ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils (hier der Vater) grundsätzlich nicht befugt, entgegen einer familiengerichtlichen Regelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren“, begründeten die Richter ihr Urteil. Grundsätzlich hätten „Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können oder konnten“.

Das Bundesministerium für Justiz habe „vielmehr darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen“ sei. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich explizit „nicht auf die Kernfamilie“.

Hierzu gehören laut Gericht auch Eltern in verschiedenen Haushalten. „Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand“, betonte das Oberlandesgericht.

Gerichtsbeschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar

Die Mutter hatte weiterhin auf eine „freiwillige Quarantäne im Hinblick auf ihre eigene Vorerkrankung und das Alter der im Haus lebenden Großeltern“ verwiesen. Die Entscheidung, das Kind „ebenfalls einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen“, hätte laut Gericht „von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden müssen“. Das sei aber nicht geschehen.

Der Beschluss (Az. 1 WF 102/20) ist nicht anfechtbar. Auf Antrag des Vaters setzte das zuständige Familiengericht wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung zudem ein Ordnungsgeld von 300 Euro gegen die Mutter fest.