Berliner Verwaltungsgericht urteilt

Wer bekifft E-Scooter fährt, kann seinen Führerschein verlieren

Die Fahrerlaubnisbehörde muss jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet erweist, entschied das Gericht.

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Nicht kiffen, bevor man mit dem E-Roller auf Tour geht. Sonst kann der Führerschein weg sein.
Nicht kiffen, bevor man mit dem E-Roller auf Tour geht. Sonst kann der Führerschein weg sein.Christoph Soeder/dpa

Auch E-Scooter sollte man besser nicht bekifft steuern. Für das Fahren dieser Elektroroller braucht man zwar keinen Führerschein: Trotzdem kann man bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die man damit begeht, seinen Führerschein verlieren.

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Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, kann einem Gerichtsurteil aus Berlin zufolge seinen Führerschein verlieren. Das entschied das Verwaltungsgericht der Hauptstadt in einem Rechtsstreit zwischen einem Mann und der Fahrerlaubnisbehörde. Der Mann war vor etwa einem Jahr von Polizisten unter dem Einfluss von Cannabis gestoppt worden (Az. VG 11 L 184/23).

Der Beschuldigte legte kein medizinisch-psychologisches Gutachten vor

Laut dem Gericht gab der Mann gegenüber den Beamten außerdem an, er konsumiere jeden Tag Cannabis und fahre Auto. Diese Aussage stellte der Beschuldigte im Nachhinein dann als unwahr dar. Gleichwohl forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Mann auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Als er darauf nicht reagierte, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung seinen Führerschein. Dagegen klagte er.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings ab. Die Behörde müsse jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet erweise. Dies sei beim Kläger anzunehmen, weil er das zu Recht geforderte Gutachten nicht eingereicht habe, hieß es. Nur das Gutachten könne klären, ob es sich bei der Nutzung eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe.

Der E-Scooter-Fahrer fuhr Schlangenlinien

Auch für Fahrten mit Elektrorollern gelte grundsätzlich ein „Trennungsgebot“ mit Blick auf Cannabiskonsum, betont das Gericht. Im vorliegenden Fall komme „erschwerend“ hinzu, dass der Kläger in Schlangenlinien gefahren sei und dadurch den Verkehr gefährdet habe, was auch die Polizeikontrolle ausgelöst habe. Zudem habe er die regelmäßige Einnahme von Cannabis auch beim Autofahren eingeräumt.

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.