Waffen, Schlagstöcke, Reizgas: Auch Jedi-Lichtschwerter laut Polizei auf Berlins Bahnhöfen bald verboten
Das Mitführverbot gilt am 14. und 15. Mai zwischen 15 und 2 Uhr.

Trotz der coronabedingt geringeren Zahl von Fahrgästen erneuert die Bundespolizei Berlin das Verbot, gefährliche Gegenstände im Berliner Bahnverkehr mitzuführen. Die Regel, die bereits an Wochenenden im Jahre 2018 und 2019 in Kraft trat, gilt für das Wochenende nach Himmelfahrt. Die Bundespolizei kündigt hat, die Einhaltung zu kontrollieren. Anlässlich des „Star Wars“ Day erlaubt sich die Polizei in dem Zusammenhang einen Twitter-Scherz: Das Verbot gelte auch für Lichtschwerter.
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Ernster Anlass für das erneuerte Verbot: Die Anzahl festgestellter Gewaltdelikte auf Bahnanlagen bewege sich seit Jahren auf anhaltend hohem Niveau, so die Bundespolizei in einer Mitteilung. Auf Grund der Zunahme der Gewaltintensität hat die Bundespolizeidirektion Berlin eine Ordnungsverfügung erlassen und weist in diesem Zusammenhang auf das Verbot des Mitführens von gefährlichen Gegenständen (verschiedene Messer, Reizgas, Schlaggegenstände usw.) hin.
Das Verbot gilt am 14. und 15. Mai 2021 jeweils in der Zeit von 15 bis 2 Uhr des Folgetages und endet somit am Sonntag, den 16. Mai 2021 um 2:00 Uhr. Der Geltungsbereich umfasst die Berliner Bahnhöfe Friedrichstraße, Gesundbrunnen und Hauptbahnhof, ausgenommen sind die dortigen U-Bahn-Bereiche.
Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände auf den betroffenen Bahnhöfen untersagt. Dadurch soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert sowie Mitreisende und Polizeibeamte geschützt werden. Trotz des aktuell coronabedingt geringeren Reiseverkehrs, ist es immer wieder zu strafrechtlich relevanten Ereignissen durch die Begehung von Gewaltdelikten unter Anwendung von gefährlichen Gegenständen gekommen. Daher ist diese Einschränkung aus Sicht der Bundespolizei erforderlich. Die Einhaltung des Verbotes an den relevanten Bahnhöfen wird durch Beamte der Bundespolizei überwacht und kontrolliert. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung können die Gegenstände sichergestellt und ein Zwangsgeld festgesetzt werden.