War es ein Riss im Rohr? Ein Mieter brach in die Wohnung über ihm ein, weil es dort ein Leck gab.
War es ein Riss im Rohr? Ein Mieter brach in die Wohnung über ihm ein, weil es dort ein Leck gab. Tim Oelbermann/imago

Manchmal bleibt ein Einbruch straf- und folgenlos. Das musste ein Vermieter hinnehmen, der einen Mieter aus der Wohnung klagen wollte, der in die Wohnung über ihm eingebrochen war. Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Hauseigentümers zurück, weil der „Einbrecher“ einen guten Grund hatte.

Lesen Sie auch: Maskenpflicht fällt nach 1011 Tagen: BVG kassierte von Berliner Maskenverweigerern mehr als 1,5 Millionen Euro>>

Nach der Rückkehr aus einem Urlaub im Juli 2021 hatte der Mieter festgestellen müssen: Es gibt einen Wasserschaden. An Wänden rund um die Küche gab es große braune Wasserflecken, in der Küche musste der Mann durch eine Pfütze waten.

Wohnung, aus der das Wasser kam, stand leer

Schnell war dem Mieter klar: „Das Wasser muss aus der Wohnung über mir kommen.“ Kurz entschlossen brach der Mann gewaltsam in die über seine Wohnung liegende Wohnung ein, um die Ursache zu finden und gegebenenfalls zu beseitigen. Auf Hilfe eines Nachbarn aus der Wohnung, in der er die Ursache des Wasserschadens vermutete, konnte er nicht rechnen: Die Wohnung stand leer.

Einbruchsspuren an einer Wohnungstür: Das Knacken der Tür der Wohnung über ihm durch einen Mieter rechtfertigte keine Kündigung.
Einbruchsspuren an einer Wohnungstür: Das Knacken der Tür der Wohnung über ihm durch einen Mieter rechtfertigte keine Kündigung. David Young/dpa

Der Vermieter war daraufhin der Meinung, er habe das Recht, dem Mieter zu kündigen. Dagegen wehrte sich der Mann, akzeptierte die Kündigung nicht. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg jedoch wies die Klage ab, und der Vermieter ging in Berufung.

Landgericht wies Berufung des Vermieters ab

Erfolglos: Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da weder ein Recht zur fristlosen noch ordentlichen Kündigung gegeben gewesen sei.

Lesen Sie auch, dass unerwünschte Vierbeiner eine Mietminderung ermöglichen >>

Es akzeptierte die Erklärung, dass der Mieter die Tür der leerstehenden Wohnung aufgebrochen habe, weil er ein weiteres Ausdringen von Wasser verhindern wollte. Er habe nicht ausschließen können, dass der Wasseraustritt bereits über einen längeren Zeitraum unbemerkt erfolgt war. Kurz: Der Mieter habe Selbsthilfe leisten wollen.

Lesen Sie auch: Neue Urteile stärken Arbeitnehmer: Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch >>

Selbst wenn der Mieter „die zulässige Selbsthilfe irrtümlich überschritten haben sollte“, so das Landgericht, stelle dies keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertige.