Gericht gab der Justizverwaltung Recht
Verbotene Liebe hinter Gittern: Justizvollzugsbeamtin gefeuert, weil sie heimlich was mit einem Gefangenen anfing
Berliner Justizvollzugsbeamtin nahm den geliebten Gefangenen nach seiner Entlassung noch in ihrer Wohnung auf. Das fand der Dienstherr gar nicht liebreizend

Verbotene Liebe hinter Gefängnismauern: Eine Berliner Justizvollzugsbeamtin darf in der Probezeit entlassen werden, weil sie heimlich ein Techtelmechtel mit einem Gefangenen einging und ihn nach seiner Entlassung in ihrer Wohnung aufnahm.
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Das hat das Verwaltungsgericht entschieden, nachdem die Frau gegen ihre Entlassung geklagt hatte.
Sie war als Beamtin auf Probe in einem Berliner Gefängnis tätig, hatte sich in einen Gefangenen verguckt und die „Liebesbeziehung“ nicht gegenüber der Justizverwaltung angezeigt. Die Liaison kam raus, als sie den Mann nach seiner Entlassung bei sich einziehen ließ. Die Entlassung folgte auf dem Fuße.
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Das Versprechen, das komme nicht noch mal vor, half nicht
Die Frau legte vergeblich Widerspruch bei der Verwaltung ein, zog vor Gericht und erklärte, fachlich sei sie doch gut. Außerdem schwor sie Stein und Bein: Kommt nicht wieder vor. Die Justiz hätte bestenfalls ihre Probezeit verlängern müssen oder sie auf Zeit in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich des Vollzugs versetzen können. Das wies das Gericht zurück.
Die 5. Kammer des Gerichts guckte ins „Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern“, dort in Paragraf 23 Absatz 3. Und da steht nun leider drin, dass Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten.
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Verliebte Beamtin war „charakterlich nicht geeignet“
Die Verwaltung habe fehlerfrei dargelegt, dass die Klägerin charakterlich nicht für den Beruf als Justizvollzugsbeamtin geeignet sei. Die Annahme, die Frau habe wiederholt vorsätzlich gegen bedeutende dienstliche Pflichten verstoßen, sei korrekt.
Deshalb sei das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Verschiedene Pflichten seien von der Frau verletzt worden, unter anderem, gegenüber Gefangenen und Entlassenen die „notwendige Zurückhaltung“ zu wahren.
Es sei zwingend gewesen, dass sie der Anstaltsleitung über ihre Beziehung informiert, um Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung nicht aufkommen zu lassen.
Eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Dienstherrn könne, so das Gericht, das „Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern“.
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Die Klägerin kann noch beantragen, dass der Fall beim Oberverwaltungsgericht in die Berufung geht.