Sie tötete vier wehrlose Heimbewohner mit einem Messer! Mordprozess gegen 53-jährige Pflegehelferin beginnt. Es ist nicht das einzige Verfahren gegen sie
Die mutmaßliche Täterin hat gegen ihre Entlassung als Pflegehelferin geklagt. Das Kündigungsschutzverfahren läuft parallel zum Mordprozess.

Am heutigen Dienstag beginnt der Mordprozess gegen die Pflegehelferin im Potsdamer Oberlinhaus. Die 53-Jährige soll in einem Potsdamer Heim für Menschen mit Behinderungen vier Schützlinge erstochen und eine Frau lebensgefährlich verletzt haben.
Die Bluttat am Abend des 28. April 2021 ist bis heute nicht restlos geklärt. Die Pressemitteilung, die das Landgericht Potsdam vor dem Prozessbeginn versandt hat, schildert Taten, die grausamer kaum sein könnten. Demnach soll die Pflegehelferin Ines R. zwei ihrer Schützlinge wie von Sinnen gewürgt haben. Die Pflegehelferin holte dann ein Messer, mit dem sie nacheinander fünf Menschen die Kehle aufschnitt, so die Anklage. Vier Menschen verbluteten, eine 43-Jährige überlebte knapp. Die Todesopfer waren zwischen 31 und 56 Jahre alt.
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An dem Prozess nehmen auch die Eltern eines Todesopfers als Nebenkläger teil. Ob die Angeklagte aussagen wird, ist unsicher. Die Frau hat auch gegen ihre Entlassung als Pflegehelferin geklagt.
Dem Arbeitsgericht kommt es nicht auf das strafrechtliche Urteil an
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte gerade erst entschieden, dass das Kündigungsschutzverfahren fortzuführen ist, wie eine Sprecherin mitteilte (Beschluss vom 6. Oktober 2021 Az. 11 Ta 1120/21). Damit haben die Richter einen Beschluss der Potsdamer Kollegen aufgehoben. Diese hatten Anfang August mit Verweis auf das laufende Strafverfahren gegen die Mitarbeiterin das Kündigungsschutzverfahren ausgesetzt.
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Gegen diese Entscheidung hat die Arbeitgeberin mit Erfolg das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hieß es vom LAG: Ein Aussetzungsgrund sei nur gegeben, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts seien. Dies könne im vorliegenden Fall für die Frage der Schuldfähigkeit der Mitarbeiterin nicht festgestellt werden. Bei einem Tötungsdelikt wie dem hier vorgeworfenen fehle der Mitarbeiterin „im Sinne eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Eignung für die Tätigkeit auch bei fehlender Schuldfähigkeit“, hieß es. Eine weitere Zusammenarbeit sei auch in diesem Fall weder der Arbeitgeberin noch den weiteren Beschäftigten zumutbar.
Aus Sicht des LAG kommt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht auf das strafrechtliche Urteil an, sondern auf den „Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und einen damit gegebenenfalls verbundenen Vertrauensbruch“. Nach der Entscheidung muss das Arbeitsgericht Potsdam nun den Fall verhandeln.