Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnung

Senat verlängert Kündigungsschutz für Mieter

Wird eine Mietwohnung in Eigentum umgewandelt, gilt für der Mieter ein Kündigungsschutz. Diese Regelung hat der Senat jetzt um zehn Jahre verlängert.

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Eine Hausfassade in Kreuzberg zeigt einen „Immobilienhai“.
Eine Hausfassade in Kreuzberg zeigt einen „Immobilienhai“.Gerd Engelsmann

Wird eine Mietwohnung in Eigentum umgewandelt, gilt für den Mieter ein Kündigungsschutz. Diese Regelung hat der Senat von Berlin jetzt um zehn Jahre verlängert.

Demnach darf der Eigentümer nach Umwandlung den Mietern zehn Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Verordnung gilt bereits seit 2013 und würde ohne Anschlussregelung Ende September auslaufen.

„Die Verlängerung der Verordnung bedeutet mehr Sicherheit für die Mieterinnen und Mieter in Berlin“, sagte der Senator für Wohnen, Christian Gaebler (SPD). Er verwies darauf, dass das Bundesrecht lediglich eine Drei-Jahres-Frist vorsehe. Der Senat nutze eine Öffnungsklausel und schöpfe an der Stelle seine rechtlichen Möglichkeiten voll aus, betonte er.

In Berlin sind in den letzten Jahren viele Wohnungen in Mietshäusern in Eigentumswohnungen umgewandelt worden. Allein zwischen 2011 und 2020 betraf dies laut Mieterverein 124.421 Wohnungen. In sogenannten Milieuschutzgebieten zum Erhalt der Sozialstruktur ist eine behördliche Genehmigung für solche Umwandlungen vorgeschrieben. Dadurch und durch neue Regelungen im Baugesetzbuch des Bundes wurde das Tempo bei der Umwandlung in den vergangenen Jahren etwas gebremst.

Mieterverein sieht Verlängerung des Kündigungsschutzes positiv

Der Berliner Mieterverein bewertete den Senatsbeschluss insgesamt positiv. „Die starke Zunahme an Eigenbedarfskündigungen offenbart aber einen weitergehenden Handlungsbedarf“, erklärte Geschäftsführer Sebastian Bartels. „In besonders schützenswerten Milieuschutzgebieten müsste die Umwandlung in Eigentumswohnungen vollständig untersagt werden.“

Darüber hinaus müssten die Gründe für Eigenbedarfskündigungen deutlich eingeschränkt werden, beispielsweise bei langer Wohndauer und hohem Alter der betroffenen Mieter. „Hier ist einmal mehr der Bundesgesetzgeber gefragt.“