Urteil

Obwohl sie vollständig geimpft ist: Mutter darf ihre Familie in Berlin nicht besuchen – aus DIESEM Grund!

Impfstoff ist nicht gleich Impfstoff: Warum die Richter einen Eilantrag zurückgewiesen haben.

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Passkontrollschalter auf einem Flughafen: Trotz gültiger Papiere darf die Frau nicht einreisen.
Passkontrollschalter auf einem Flughafen: Trotz gültiger Papiere darf die Frau nicht einreisen.imago

Sie hat ein gültiges Visum, um ihre in Berlin lebende Tochter und ihre Enkelkinder zu besuchen: Doch die in Teheran lebende Mutter darf ihre Familie in der deutschen Hauptstadt nicht besuchen. Die Einreise-Behörden verwiesen darauf, dass die Frau nicht gegen Corona geimpft sei. Dabei konnte diese nachweisen, dass sie vollständig geimpft ist, doch der Nachweis reichte den Behörden nicht. Nun landete der Fall vor dem Berliner Verwaltungsgericht. Die hat den Eilantrag der Familie nun zurückgewiesen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

So sieht die derzeit gültige Rechtslage aus: Den vom Bundesinnenministerium (BMI) erlassenen Einreisebeschränkungen zufolge werden an deutschen Schengen-Außengrenzen Nicht-EU-Bürger – sogenannte Drittstaatenangehörige – zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund wie etwa ein Besuch bei der sogenannten Kernfamilie vorliegt. Etwas anderes gilt im Fall, dass Einreisende einen vollständigen Impfschutz durch einen auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff nachweisen können.

Impfstoff ist nicht gleich Impfstoff

Und hier liegt das Problem. Denn die Frau verfügt zwar über einen formal vollständigen Impfschutz, aber mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut nicht gelisteten Stoff des chinesischen Herstellers Sinovac. Anerkannt werden vom Paul-Ehrlich-Institut die Impfstoffe von Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca und Johnson&Johnson. In vielen Ländern außerhalb der EU wurden jedoch Impfstoffe chinesischer oder russischer Hersteller verimpft, über deren Wirksamkeit im Schutz gegen Corona Zweifel bestehen.

Die iranische Staatsbürgerin und ihre in Deutschland lebende Familie waren der Auffassung, die Anordnung des BMI sei unverhältnismäßig. Von der Antragstellerin gehe keine Gesundheitsgefahr aus, denn sie sei ja vollständig geimpft.

Das Gericht sah dies anders und wies den Eilantrag zurück. Die Antragsteller könnten die Einreise nicht beanspruchen. Nach dem Schengener Grenzkodex setze die Einreise Drittstaatenangehöriger voraus, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellten, hieß es.

Familienbesuche können auf die Kernfamilie beschränkt werden

Im Fall des Coronavirus, das mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer schweren oder gar tödlichen Erkrankung führe, dränge sich jedoch eine solche Gefahr „schon bei einer vergleichsweise geringen Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts auf“. Auch die EU-Kommission empfehle deshalb die Beschränkung der Einreise aus Drittstaaten.

Zwar werde „nicht unerheblich in die Grundrechte der Antragsteller eingegriffen“, jedoch werde dieser Eingriff dadurch abgemildert, dass das BMI die Reisebeschränkungen seit ihrer Einführung bereits schrittweise wieder aufgehoben habe. Auch die Positivliste der Länder, aus denen eine unbeschränkte Einreise möglich ist, werde in kurzen, regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Besuche grundsätzlich auf die Kernfamilie zu beschränken, sei nicht zu beanstanden, weil für die weitere Familie ein anderer dringender Besuchszweck wie eine Hochzeit nicht ausgeschlossen werde, erklärte das Gericht weiter. Der Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller sei „nicht unverhältnismäßig“.

Die Beschränkung auf die durch das Paul-Ehrlich-Institut gelisteten Impfstoffe verletze die Antragsteller auch nicht in ihrem Gleichheitsrecht. Sie hätten zudem keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.