Obwohl er nicht als Kampfhund gelistet ist
Nur noch mit Maulkorb: Berliner Gericht stuft American Bully als gefährlichen Hund ein
Verwaltungsgericht: Tier hat wesentliche Merkmale von American Staffordshire-Terrier.

In Berlin kann ein Hund auch als gefährlich eingestuft werden, wenn er nicht auf der Liste der sogenannten Kampf- oder Listenhunde steht. Also Rassen, die generell als gefährlich eingestuft werden. Das entschied jetzt das Berliner Verwaltungsgericht.
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Im konkreten Fall ging es um einen American Bully, der jetzt als gefährlicher Hund im Sinn des Berliner Hundegesetzes gilt. Zwar stehe die Rasse nicht auf der Liste, die Hündin des Klägers weise aber wesentliche Merkmale eines American Staffordshire-Terriers auf, erklärte das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag. Diese Rasse wiederum steht auf der Liste gefährlicher Hunde.
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American Bullys sind Hybridhunde, die einschüchternd wirken sollen
American Bullys werden bis zu 60 Kilogramm schwer, sind 33 bis 50 Zentimeter hoch. Der American Bully ist ein sogenannter Hybridhund. Ursprünglich wurden American Staffordshire-Terrier und American Pitbull-Terrier gekreuzt, auch Kreuzungen mit weiteren Bulldoggen-Rassen sollen später hinzugekommen sein.
Zuchtziel: Ein ruhiger Hund, der aber mehr einschüchternde Eigenschaften als ein American Staffordshire-Terrier hat, Augenmerk wurde vor allem auf Masse und schweren Körperbau gelegt. Trotz des Aussehens gelten American Bullys als ruhige und verspielte Hunde, die aber auch stur und dominant sein können. Der Verband für das Deutsche Hundewesen erkennt den American Bully nicht als eigene Rasse an.
Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit Maulkorb tragen
Wer in Berlin gefährliche Hunde halten will, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. So müssen etwa ein Sachkundenachweis und ein Führungszeugnis vorgelegt werden, der Hund muss einen Wesenstest machen und in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen.
Im konkreten Fall klagte der Besitzer einer American-Bully-Hündin. Das Veterinäramt hatte ihn dazu verpflichtet, die Hündin entweder als gefährlich anzugeben oder aber ein Rassegutachten vorzulegen, demzufolge es sich nicht um eine gefährliche Hunderasse handle.

Der Hundebesitzer argumentierte, dass die Rasse in den USA bereits bekannt gewesen sei, als die Berliner Liste erstellt wurde. Dem folgte das Gericht aber nicht. Es ließ sich von einem Experten beraten, der feststellte, dass die Hündin wesentliche Merkmale eines American Staffordshire-Terriers habe.
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Überzeugend habe er ausgeführt, dass ein American Bully keine eigenständige Rasse, sondern vielmehr die Bezeichnung für eine Designerrasse ohne phänotypische Eigenständigkeit sei, erklärte das Gericht. Eine abweichende Rassebezeichnung verhindere nicht, dass der Hund als gefährlich eingestuft werde.