Neue Regeln für Berlin: FFP2-Maske oder medizinischer Mund-Nasen-Schutz – Welche Maske muss ich jetzt wo tragen?
Generell gilt: Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall da empfohlen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Ab sofort gelten in Berlin neue Corona-Regeln. Undurchsichtig bleibt vor allem die Frage: Welche Maske muss ich nun tragen: FFP2 oder reicht auch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz? Hier alle Regeln, die diesbezüglich jetzt in Berlin gelten.
Eine FFP2-Maske muss ab sofort in Berlin getragen werden:
In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren.
In Supermärkten, Geschäften und in Einkaufszentren für Kundinnen und Kunden.
In Museen, Galerien, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.
In Bibliotheken und Archiven.
In Arztpraxen für Besucher und Patienten.
In Krankenhäusern für Besucher und Patienten, die sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen.
Bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden.
Bei der Erbringung und Inanspruchnahme erlaubter sexueller Dienstleistungen, sofern nicht das Alternativ-Modell mit zusätzlicher Testpflicht gewählt wurde.
Bei Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen.
Bei Stadtrundfahrten, Stadtführungen und ähnlichen touristischen Angeboten.
In Zoo, Tierpark und Botanischem Garten in geschlossen Räumen.
In Hochschulen, wobei die Maske bei Prüfungen abgelegt werden kann.
Bei Kindern und Jugendlichen ab 6 und unter 14 Jahren reicht in den oben genannten Fällen ein medizinischer Gesichtsschutz.
In Gaststätten reicht eine OP-Maske
Dagegen reicht laut Senat hier eine medizinische Maske (OP-Maske):
In Supermärkten und Geschäften für das Personal.
In Fernbussen, Fern- und Regionalverkehrszügen.
Auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährterminals.
In Taxen, (Charter-)Bussen und sonstigen Fahrzeugen.
In Gewerbebetrieben.
In Gaststätten inklusive der Außenbereiche.
In Innenräumen von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Beim Sport darf die Maske abgenommen werden.
Bei der Erbringung und Inanspruchnahme nicht-medizinischer körpernaher Dienstleistungen, sofern nicht das Alternativ-Modell mit zusätzlicher Testpflicht gewählt wurde.
In der beruflichen Bildung und allgemeinen Erwachsenenbildung in geschlossenen Räumen.
In Büro- und Verwaltungsgebäuden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (nicht am festen Arbeitsplatz).
In Arztpraxen für das Personal.
In Pflegeeinrichtungen für Besucher und Bewohner, die sich nicht in ihrem Zimmer oder bei Mahlzeiten an ihrem festen Sitzplatz aufhalten.
In Schulgebäuden. Auf dem Schulgelände darf die Maske im Freien abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
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Bei privaten Fahrten für Personen aus einem fremden Haushalt (ausgenommen die Fahrer selbst).
Auf Märkten, Volksfesten und in Warteschlangen.
Bei Demonstrationen.
Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren
Übrigens: „Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie für Personen, die durch eine anderweitige Vorrichtung den Ausstoß von Tröpfchenpartikeln und Aerosolen verhindern“, teilt der Berliner Senat mit.
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Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei ansonsten an allen Orten im öffentlichen Raum empfohlen, an welchen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne.