BGH-Entscheidung : Nach Klage von Berliner Mietern: Vermieter muss bei Schönheitsreparaturen helfen
Die Instandsetzung sorgt regelmäßig für Ärger. Mit zwei Fällen aus Berlin hat sich am Mittwoch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt.

Wer muss tapezieren, streichen, kalken - der Mieter oder der Vermieter? Die sogenannten Schönheitsreparaturen sorgen regelmäßig für Ärger. Mit zwei Fällen aus Berlin hat sich am Mittwoch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt.
Die Mieter haben ihre Wohnung jeweils vor vielen Jahren unrenoviert übernommen. Allerdings sind sie mit dem Zustand inzwischen nicht mehr zufrieden. Sie haben geklagt und wollen durchsetzen, dass der Vermieter aktiv wird.
Die Entscheidung der Richter in Karlsruhe: Mieter und Vermieter sollen sich in bestimmten Fällen die Kosten für notwendige Renovierungsarbeiten teilen. Der Mieter könnte den Vermieter zum Renovieren verpflichten, müsste sich aber an den Kosten beteiligen. Diese Kompromisslösung zeichnete sich in der Verhandlung der obersten Zivilrichter ab. Sein Urteil will der Senat am 8. Juli verkünden.
Die Ausgangslage: Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten. Im Mietvertrag dürfen die Schönheitsreparaturen aber dem Mieter übertragen werden. Davon machen die allermeisten Vermieter Gebrauch. Die Klauseln sind allerdings nicht immer zulässig. Zum Beispiel hat der BGH 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Sonst müssten sie die Wohnung im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben.
Am Berliner Landgericht haben die zuständigen Kammern gegensätzlich geurteilt: Die einen Richter sahen den Vermieter nicht in der Pflicht - die Mieter hätten den unrenovierten Zustand der Wohnung beim Einzug akzeptiert. Im zweiten Fall entschieden andere Richter, dass der Vermieter renovieren muss. Er habe seinem Mieter unzulässigerweise Renovierungen auferlegt und müsse sich nun selbst daran beteiligen.
Im Haus von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) hat man die BGH-Entscheidung mit Spannung verfolgt. „Die beiden Fälle sind in der Tat sehr unterschiedlich“, so eine Sprecherin zum KURIER. „Wir möchten das endgültige Urteil vom BGH abwarten, bevor wir eine Einschätzung vornehmen“, sagt sie.
Reiner Wild vom Berliner Mieterverein schätzt ein: „Vom Grundsatz her ist immer der Vermieter zur Instandsetzung der Wohnung verpflichtet - unabhängig vom Anfangszustand.“