Mietendeckel hat ein juristisches Nachspiel

Nach dem Mietendeckel-Urteil: Dieser Berliner Vermieter verklagt Berlin!

Mehrere Vermieter verlangen Schadenersatz vom Land Berlin. Christian Strahl, Vermieter aus Pankow, zieht sogar vor das Landgericht.

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Fordert Schadenersatz vom Land Berlin: Christian Strahl, Vermieter aus Pankow.<br>
Fordert Schadenersatz vom Land Berlin: Christian Strahl, Vermieter aus Pankow.
Foto: Markus Wächter

Das Bundesverfassungsgericht hat den Mietendeckel gekippt, doch für manche Vermieter ist die Auseinandersetzung um das umstrittene Gesetz damit noch nicht beendet. Bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung haben in fünf Fällen Vermieter Schadensersatzansprüche geltend gemacht, wie Behördensprecherin Katrin Dietl auf Anfrage des Berliner KURIER erklärt. Bei der Senatsverwaltung für Finanzen ist nach Angaben von Behördensprecher Alexis Demos eine Klage eingegangen.

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Die Klage hat Christian Strahl, 52, aus Pankow, angestrengt. „Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel gekippt hat, habe ich Klage gegen das Land Berlin eingereicht“, sagt er zum KURIER. „Mir ist ein Schaden entstanden, weil ich eine freigewordene 93,7 Quadratmeter große Wohnung in meinem Haus in der Prenzlauer Promenade zum 1. März 2021 nicht mehr zur alten Miethöhe von 1200 Euro kalt, sondern nur noch zur reduzierten Höhe von 698,06 Euro vermieten durfte, die der Mietendeckel vorsah“, sagt Strahl. „Ich verlange einen Schadensersatz in Höhe von 6023,28 Euro – das entspricht der Summe, die mir für ein Jahr entgeht.“

In den fünf Fällen, die bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingegangen sind, belaufen sich die Schadensersatzforderungen auf insgesamt 8579,67 Euro – die Spanne reicht von 35,70 Euro bis 6497,72 Euro. Angaben zur Zahl der Wohnungen können nach Angaben von Behördensprecherin Dietl nicht gemacht werden. Die Schadensersatzforderungen würden in allen Fällen mit der Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels begründet, durch dessen Anwendung den Vermietern „Aufwendungen und Kosten entstanden sein sollen“, so Dietl.

Land Berlin verweist vor Gericht auf Möglichkeit der Schattenmiete

Dem Pankower Vermieter Christian Strahl geht es noch um mehr. Er will mit dem Verfahren beim Landgericht „darauf hinweisen, dass sich das Land hier jetzt nicht wegducken kann und darf“, wie der 52-Jährige sagt. Sein Fall ist allerdings etwas speziell. Die Wohnung, um die es in seiner Klage geht, hat er nach dem Auszug der alten Mieter nämlich an seinen 20-jährigen Sohn vermietet, der zugleich Miteigentümer des Hauses ist. Eine Erhöhung der laufenden Miete sei jetzt nicht möglich, argumentiert Strahl in der Klageschrift. Rein rechtlich ist das korrekt: Frühestens 15 Monate nach Einzug dürfen Vermieter die Miete erhöhen.

Strahl kritisiert vor allem die Argumentation des Landes Berlin vor dem Landgericht. „In dem Rechtsstreit wirft mir das Land Berlin nun vor, keine Schattenmiete vereinbart zu haben, um den Schaden abzuwenden“, so Strahl. Das sei absurd. „Denn führende Politiker der rot-rot-grünen Koalition haben ein solches Verhalten der Vermieter ja immer kritisiert und behauptet, Schattenmieten seien gesetzwidrig und werden mit Bußgeldern geahndet“, so Strahl.  „Ich war schon immer der Meinung, dass der Mietendeckel nicht verfassungskonform ist. Trotzdem habe ich die freigewordene Wohnung zur erlaubten Höhe vermietet, ohne eine Schattenmiete zu vereinbaren. Deswegen sollte mir der finanzielle Schaden nun auch ersetzt werden“, sagt er.

Unter Schattenmiete werden Mieten verstanden, die höher als die laut Mietendeckel zulässigen Mieten waren. Viele Vermieter vereinbarten die Schattenmiete als zweite Miete im Mietvertrag – mit dem Hinweis, dass die höhere Miete dann wirksam wird, wenn der Mietendeckel gekippt werden sollte. Die Schattenmiete war also eine Rückversicherung der Vermieter für den Fall, dass der Mietendeckel scheitert.

Senat sieht keine Amtshaftung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hält die Schadensersatzforderungen für nicht berechtigt. Die vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Nichtigkeit des Mietendeckels könne „keine Amtshaftungsansprüche gegen das Land Berlin begründen“, sagt Behördensprecherin Katrin Dietl. Bei einem sogenannten legislativen Unrecht scheide „ein solcher Amtshaftungsanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus“. Die von den Vermietern geltend gemachten Ansprüche seien daher seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zurückgewiesen worden. Von den Vermietern der fünf Fälle, um die es bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ging, seien bisher „keine Klagen durch Gerichte zugestellt“ worden.

Der Fall von Christian Strahl wird vor dem Landgericht geführt. Dort wurden beide Seiten gehört. Eine Entscheidung steht aus. Der Sprecher der Senatsverwaltung für Finanzen beurteilt die Sache wie die Stadtentwicklungsbehörde. Alexis Demos: „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es keine Amtshaftungsansprüche bei legislativem Unrecht.“