Ab kommenden Samstag gilt in Berlin in Büro- und Verwaltungsgebäuden eine Maskenpflicht.
Ab kommenden Samstag gilt in Berlin in Büro- und Verwaltungsgebäuden eine Maskenpflicht. Foto: imago images/ITAR-TASS

Ab kommenden Samstag gilt in Berlin in Büro- und Verwaltungsgebäuden eine Maskenpflicht. Der Grund für die neue Corona-Verordnung laut Senat: die nach offiziellen Angaben zuletzt gestiegenen Infektionszahlen mit Sars-CoV-2. Beim Arbeiten am Schreibtisch soll die Regelung nicht greifen. Sobald ein Arbeitnehmer seinen Schreibtisch verlässt, muss er aber zum Mund-Nasen-Schutz greifen. Die Regelung sorgt auch in sozialen Netzwerken für Unmut. Immer wieder wird hier die Frage gestellt: Welche Konsequenzen sind zu befürchten, wenn man sich nicht an die neue Regel hält? Droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung?

In einem Beitrag des Fachanwalts für Arbeitsrecht Alexander Bredereck sowie Attila Fodor heißt es, dass am Arbeitsplatz alle coronabedingten behördlichen Vorgaben wie „Abstände, Maskenpflicht, Hygienekonzepte“ umgesetzt werden müssen. Und weiter: „Ist der Arbeitgeber aufgrund behördlicher Weisung oder Gefährdungsbeurteilung zu einer coronabedingten Maßnahme verpflichtet, darf er das von seinen Mitarbeitern verlangen. Halten sich Mitarbeiter nicht daran, begehen sie eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, auf die der Arbeitgeber mit Abmahnungen reagieren darf.“

Für die Anwälte steht fest: „Weigert sich ein Mitarbeiter trotz Abmahnung, die Maske zu tragen, könnte der Arbeitgeber unter Umständen sogar zur Kündigung berechtigt sein.“

Grundsätzlich heißt es zu dem Thema bei der DGB Rechtsschutz GmbH, die nach eigenen Angaben Rechtsberatung und Prozessvertretung für über sechs Millionen Gewerkschaftsmitglieder erbringt und eine hundertprozentige Tochter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ist: „Grundsätzlich wird der Arbeitgeber während der Pandemie anordnen dürfen, dass die Beschäftigten auf dem Firmengelände Atemschutzmasken tragen müssen. Beschäftigte können sich aber weigern, wenn sie durch die Maske unzumutbar belastet werden. Das könnte zum Beispiel bei Asthmatiker der Fall sein.“

Diese Aussage wurde allerdings vor der neuen Corona-Verordnung mitgeteilt, daher ist noch nicht klar, inwiefern Atteste auch weiterhin von der Maskenpflicht befreien können. Oder ob der betroffene Arbeitnehmer dann etwa von zu Hause aus arbeiten muss.

„Entgeltfortzahlung bis die Maskenpflicht aufgehoben ist“

Auch die Anwälte Alexander Bredereck und Attila Fodor gehen auf diese Frage ein. Hier heißt es: „Was aber, wenn der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegt, das bescheinigt, die Maske sei für den Mitarbeiter gesundheitsschädlich? Darf der Arbeitnehmer in dem Fall die Maske trotz wirksamer Maskenpflicht ablegen?“

Die Anwälte sind der Meinung, das dürfe ein Arbeitnehmer nicht. Bei bestehender Maskenpflicht führe ein ärztliches Attest, das den Patienten von der Maskenpflicht befreit dazu, „dass der Arbeitnehmer jetzt als arbeitsunfähig gilt. Denn er kann aus gesundheitlichen Gründen die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben – in Corona-Zeiten beinhaltet das, sofern wirksam angeordnet, das Arbeiten mit Mundschutz“. Ein Arzt müsste den Betroffenen nach den Worten der Anwälte in diesem Fall als „arbeitsunfähig krank schreiben“.

Mache der Arzt das nicht, müsste „der Arbeitgeber den Mitarbeiter wohl nach Hause schicken und ihm möglicherweise Entgeltfortzahlung leisten bis die Maskenpflicht aufgehoben ist oder ein Weg gefunden wird, wie der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne Maske ausüben kann“, so die Anwälte.

Hier könne man aber derzeit nur die weitere Rechtsentwicklung abwarten, diesbezügliche Urteile gebe es nach Kenntnis der Anwälte mit Stand von Mitte September nicht.