Eine neue Vorgabe betrifft Mund-Nase-Bedeckungen wie FFP2-Masken.
Eine neue Vorgabe betrifft Mund-Nase-Bedeckungen wie FFP2-Masken. Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Senat den seit 16. Dezember geltenden Lockdown bis zum 14. Februar verlängert. Die neue Infektionsschutzverordnung gilt ab Sonntag, dem 24. Januar:

Das ist neu

  • Masken: In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Geschäften sind besser schützende Masken Pflicht. Das können OP-Masken sein, FFP2-Masken oder auch KN95-Masken, die einen vergleichbaren Standard haben. Alltagsmasken aus Stoff reichen dann nicht mehr.
  • Gottesdienste: Sie bleiben erlaubt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Eine Maske mit höherem Schutzstandard ist aber nun Pflicht, Singen verboten. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmern müssen spätestens zwei Werktage vorher beim Ordnungsamt angezeigt werden.
  • Kitas: In den Kitas wird die „Notversorgung“ auf maximal 50 Prozent der normalen Kapazitäten begrenzt. Eltern, die ihre Kinder partout nicht zu Hause betreuen können, müssen Bedingungen erfüllen: Mindestens ein Elternteil muss in einem sogenannten systemrelevanten Beruf arbeiten. Hinzu kommen Kinder von Alleinerziehenden oder aus Familien in einer sozial schwierigen Situation.
  • Veranstaltungen: Die Obergrenze für gewerbliche Veranstaltungen wird auf 20 Personen in Räumen (bisher 50) und 50 Personen im Freien (bisher 100) reduziert.

Das gilt wie bisher

  • Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte bleiben nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Ist diese Person alleinerziehend, werden deren Kinder nicht mitgezählt, dürfen also noch dazukommen. Kinder unter zwölf Jahren aus maximal zwei Hausständen können wechselseitig von den Erwachsenen betreut werden.
  • Schulen: Der „Regelbetrieb in Präsenz“ bleibt eingestellt, die meisten Schüler sollen mit Hilfe digitaler Plattformen zu Hause lernen. Für Abschlussklassen wird Wechselunterricht in kleinen Gruppen angeboten, also eine Mischung aus Lernen zu Hause und in der Schule.
  • Handel: Viele Geschäfte sind zu, etwa Friseure, Kosmetiksalons, Bau- und Möbelmärkte, große Kaufhäuser oder Läden für Kleidung. Ausgenommen sind der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Apotheken, Sanitätshäuser oder Drogerien. Buchläden, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Banken dürfen ebenfalls öffnen.
  • Kontaktbeschränkungen: „Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig“, heißt es in der Infektionsschutzverordnung. Die Liste solcher Gründe ist allerdings lang. Das können etwa Arbeit und Schule, Einkäufe, Behördengänge, Arztbesuche, die Pflege von Angehörigen, Gassigehen mit dem Hund oder sportliche Aktivitäten sein, auch der Weg zur „inneren Einkehr“ in Gotteshäuser.
  • Alkoholverbot: Verboten bleibt die Abgabe alkoholischer Getränke in Gläsern, Bechern oder anderen offenen Behältnissen. Zudem ist untersagt, alkoholische Getränke im öffentlichen Raum im Freien zu trinken. Das nächtliche Ausschank- und Verkaufsverbot für Alkohol von 23.00 bis 6.00 Uhr bleibt in Kraft.
  • Demonstrationen: Politische Demonstrationen bleiben ohne definierte Obergrenze erlaubt. Weiterhin gelten Abstandsregeln und eine weitgehende Maskenpflicht - nur bei Versammlungen bis zu 20 Personen, die nicht skandieren oder singen, kann diese entfallen.
  • Hotels: Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen sind zwar untersagt, aber es gibt Ausnahmen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen.