Das Landgericht Berlin entschied: Der Streaminganbieter Netflix darf die Abopreise nicht willkürlich erhöhen.
Das Landgericht Berlin entschied: Der Streaminganbieter Netflix darf die Abopreise nicht willkürlich erhöhen. Imago/Future Images

Gute Nachrichten für alle Netflix-Abonnenten: Der Streamingdienst darf die Preise laufender Abos nicht einfach willkürlich erhöhen. Das entschied das Landesgericht Berlin und gab somit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

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„Bei Netflix sind die Bedingungen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv. Das Landgericht Berlin habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Bedingungen für Preisanpassungen nicht ausreichend transparent seien, hieß es (AZ: 52 O 157/21).

Leonardo DiCaprio und Jennifer Lawrence in „Don’t Look Up“. Der Netflix-Film erhielt gerade erst vier Oscar-Nominierungen.
Leonardo DiCaprio und Jennifer Lawrence in „Don’t Look Up“. Der Netflix-Film erhielt gerade erst vier Oscar-Nominierungen. AP/Netflix

Für Änderungen der Entgelte müsse es dem Urteil des Landesgerichts zufolge klare und verständliche Kriterien geben, damit Kunden eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen könnten, teilen die Verbraucherschützer mit.

Netflix hat Berufung gegen das Urteil vorm Kammergericht eingelegt

Netflix räumte sich in seinen Nutzungsbedingungen das Recht ein, die Abo-Preise „von Zeit zu Zeit“ und „nach billigem Ermessen“ zu ändern, „um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln“, wie es heißt.

Das Gericht beanstandete laut vzbv zudem eine mangelnde Ausgewogenheit der Vertragsklausel. Es fehle die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen dürfe, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet sei, die Preise zu ermäßigen, heißt es. Der Streaminganbieter hat laut Verbraucherzentrale gegen das Urteil Berufung vor dem Kammergericht Berlin eingelegt (AZ: 23 U 15/22).