Das kommt nicht in die Tüte!

Ständig krank, selten beim Sport: Berliner Polizei schmeißt Kiffer raus

Angehender Polizeibeamter war wegen häufiger Krankheit aufgefallen, Polizeiärztin stellte Cannabis-Missbrauch fest. Gericht bestätigt seine Entlassung.

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Von einer tollen Tüte sollten Polizisten die Finger lassen.
Von einer tollen Tüte sollten Polizisten die Finger lassen.dpa/Christoph Soeder

Das Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Berliner Polizist in Ausbildung auch wegen nur gelegentlichen Cannabis-Konsums entlassen werden kann.

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Der angehende Polizist war seit April 2019 „Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst“: Er wollte in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Irgendwann fiel auf, dass der junge Mann häufig krank fehlte und sich vom Sport befreien ließ. Er musste bei einer Polizeiärztin antreten und ein Urinpröbchen abgeben.

Darin fand sich Tetrahydrocannabinol, allgemein als Cannabis-Wirkstoff THC besser bekannt. Die Ärztin erklärte den Mann für dauerhaft polizeidienstunfähig. Gleichzeitig zweifelte sie an, dass er zur Dope-Abstinenz fähig sei.

Der angehende Beamte  räumte „punktuellen Gebrauch von Cannabis“ ein. Er wurde daraufhin Knall auf Fall wegen fehlender gesundheitlicher Eignung und erheblichen Zweifeln an seiner „charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf“ entlassen.

Das wollte er nicht hinnehmen, zog vor das Verwaltungsgericht. Erfolglos.

Nach Aufdeckung des Cannabis-Gebrauchs wurde der Polizist sofort gefeuert

Gegen die Annahme, der Antragsteller sei gesundheitlich ungeeignet, hegten das Gericht keine Bedenken. Der gelegentliche Konsum könne nach Angaben der Polizeiärztin unter anderem zu Konzentrationsstörungen, fehlender Selbsteinschätzung, Wahrnehmungsstörungen und gestörter motorischer Koordination führen. Deshalb dürfe der Mann weder ein Polizeiauto steuern und erst recht keinen „Dienst an der Waffe“ verrichten.

Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf

Die beschriebenen körperlichen Einschränkungen würden es laut Gericht ausschließen, dass der Mann  Aufgaben eines Polizeibeamten im Vollzugsdienst erfüllt. Eine erforderliche einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen. Es bestünden nachvollziehbar auch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes. Als Polizist sei er besonders verpflichtet, sich gesetzestreu zu verhalten. Auch außerhalb des Diensts.

Schließlich liege der Verdacht nahe, dass er sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe. Der Konsum von Haschisch oder Marihuana ist zwar straffrei, der ihm vorausgehende Erwerb und Besitz aber nicht.