Keine Party ohne Corona-Piks: Charité schließt ungeimpften Mitarbeiter von Klinik-Fete aus
Der Arbeitnehmer wehrte sich, versuchte juristisch die Teilnahme an der Betriebsfeier zu erzwingen.

Das Sommerfest der Charité: Die Party stieg vergangenen Freitag in der Kulturbrauerei. Auch ein Mitarbeiter aus dem IT-Bereich der Klinik wollte dabei sein – und wurde von der Fete ausgeschlossen. Grund: Er war nicht gegen Corona geimpft.
Nur wer genesen oder vollständig gegen Corona geimpft war, durfte zur der Betriebs-Fete der Charité (über 20.900 Mitarbeiter). Außerdem mussten die Teilnehmer einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen. Da der der IT-Mitarbeiter aber ungeimpft ist, wollte er nun seine Teilnahme an der Feier juristisch erzwingen.
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Die Entscheidung des Berliner Landesarbeitsgerichts, die erst jetzt am Montag veröffentlicht wurde, fiel noch rechtzeitig vor Beginn der Charité-Party. Laut dem Beschluss (AZ: 6 Ta 673/22) haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, ohne Einhaltung der Vorgaben an dem Sommerfest teilzunehmen.
Im Klartext: Für Beschäftigte in Kliniken gebe es wegen der Corona-Pandemie einen besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises.
Aus Sicht der Juristen des Arbeitsgerichtes sind dem Beschäftigten keine Nachteile entstanden, weil er nicht an der Feier teilnehmen durfte. Dies gelte erst recht „in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken“.
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