Ein Stromzähler in einer Wohnung. Für Bezieher von Hartz IV lohnt sich nach einem Gerichtsurteil der Wechsel des Anbieters nicht mehr.
Ein Stromzähler in einer Wohnung. Für Bezieher von Hartz IV lohnt sich nach einem Gerichtsurteil der Wechsel des Anbieters nicht mehr. Foto: imago images/Eibner

Strom ist hierzulande bekanntermaßen nicht billig. 30,43 Cent musste der Privatkunde im vergangenen Jahr im Schnitt für die Kilowattstunde zahlen. Damit rangiert Deutschland im Europavergleich an der Spitze. Allerdings gibt es hierzulande einen funktionierenden Markt. Stromkunden haben die Wahl zwischen mehr als 1100 Stromanbietern und nahezu 15.000 Tarifen. Selbst an seinem jeweiligen Wohnort kann ein privater Haushaltskunde aus durchschnittlich 167 Stromanbietern auswählen, und das Angebot wird genutzt.

Im vorigen Jahr wechselten hierzulande etwas mehr als vier Millionen Haushalte den Stromanbieter, um die eigenen Energiekosten senken zu können. Tendenz steigend. Ein probates Mittel also, von dem aber ausgerechnet Hartz-IV-Empfänger die Finger lassen sollten. Jedenfalls legt das ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts nahe.

Die Richter hatten über eine Kürzung des Hartz-IV-Satzes zu entscheiden. Vor Gericht war ein verheirateter Hartz-IV-Bezieher aus dem Märkischen Kreis (NRW) gezogen. Da der Mann seine Stromkosten aus der regulären Regelleistung bezahlen muss, wollte er mit einem Wechsel des Stromanbieters zum 1. April 2018 etwas sparen. Der neue Energieversorger honorierte den Wechsel und überwies dem Neukunden einen Sofortbonus in Höhe von 242 Euro.

Das zuständigen Jobcenter meldete sich prompt. Die einmalige Zahlung sei Einkommen und müsse entsprechend mindernd auf die Hartz-IV-Leistung angerechnet werden, so die Position des Jobcenters. Die 242 Euro teilte die Behörde auf Ehemann und Ehefrau auf, zog noch jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ab und kürzte dann für den Monat Juni 2018 die Hartz-IV-Leistung bei dem Kläger um 91 Euro.

Zu Recht, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts (Az. B 4 AS 14/20 R). Eine einmalige Prämie für den Wechsel des Stromanbieters gilt als Einkommen. Dieses ist auf den Bezug von Grundsicherung anzurechnen. Denn der Empfänger des Geldes könne dies frei verwenden.

Beim Heidelberger Vergleichsportal Verivox, das permanent auch den hiesigen Strommarkt analysiert, ist man ob des Urteils verständnislos. Der Stromanbieterwechsel sei eine Möglichkeit, die Lücke zwischen staatlichen Leistungen und realen Kosten zumindest etwas abzumildern, sagt Thorsten Storck, Energieexperte des Unternehmens. „Dass Verbraucher, die sich um einen günstigeren Stromtarif mit Bonus kümmern, dann vom Jobcenter dafür bestraft werden, ist ungerecht.“ Zumal der Stromkostenanteil im Hartz-IV-Satz ohnehin zu niedrig sei.

Tatsächlich darf ein Ein-Personen-Haushalt, der Arbeitslosengeld II erhält, vom Regelsatz 2021 in Höhe von 446 Euro rein rechnerisch 35,86 Euro für Strom ausgeben. Laut Berechnungen von Verivox belaufen sich die wirklichen Stromkosten eines Singlehaushalts mit einem Verbrauch von 1500 Kilowattstunden aber auf durchschnittlich 43,17 Euro pro Monat. „Das sind über 20 Prozent mehr als im Regelsatz vorgesehen“, so Storck. Die Differenz muss aber ebenfalls vom Regelsatz bezahlt werden.

Umso unverständlicher ist das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts. Sebastian Bertram vom Portal gegen-hartz.de weiß indes, wie sich die Kosten mit einem Anbieterwechsel ohne Hartz-IV-Kürzung drücken ließen: „Wird etwa ein Bonus nicht ausgezahlt, sondern direkt mindernd auf die Strompreishöhe angerechnet, hat dies keinen Einfluss auf die Hartz-IV-Höhe“, sagt Bertram.

Bonus auf die Strompreishöhe anrechnen

Doch das ist nicht so einfach. Denn in den meisten Fällen würde die Aufteilung der Einmalzahlung eine Sondervereinbarung mit dem Stromanbieter erfordern.  Aber wegen der Bonitätsprüfung und mangelnder Bonität haben es Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Praxis ohnehin schwer, den Stromanbieter zu wechseln. Oft sei dies unmöglich, heißt es bei Verivox.

In der Folge bleiben einkommensschwache Haushalte an ihren örtlichen Grundversorger gebunden und werden häufig zu den Konditionen der Grundversorgung beliefert. Dies ist jedoch laut Verivox die mit Abstand teuerste Art, Strom zu beziehen. Denn im Schnitt liegen die Preise in der Grundversorgung um 13 Prozent über dem Durchschnittspreis. Folglich wird die Strompauschale des Hartz-IV-Satzes noch weiter überschritten. Da zugleich der Strompreis generell weiter steigt, wird auch die Lücke zur Pauschale immer größer. Füllen muss sie der Hartz-IV-Empfänger aus dem ohnehin knappen Regelsatz.

Was das bedeuten kann, weiß Martina Münch von der Energieschuldenberatung bei der Verbraucherzentrale Berlin. Wer bei seinem Stromanbieter mit 100 Euro im Minus ist, muss mit einer Sperrandrohung rechnen. Wird der Fehlbetrag nach der zweiten Mahnung nicht beglichen, kann der Strom nach vier Wochen abgeschaltet werden. Um solche Fälle in der Stadt zu reduzieren, läuft seit zwei Jahren ein Projekt in der Verbraucherzentrale. Beratungsgespräche gehören dazu. Von denen, die das Angebot nutzen, ist laut Martina Münch etwa jeder zweite Sozialleistungsempfänger. Im vergangenen Jahr wurden in Berlin 18.024 Stromanschlüsse gesperrt. Fünf Jahre zuvor waren es noch 2000 weniger.