Die Wohngeldstelle im Rathaus Tempelhof lehnte den Antrag des Mieters ab.
Die Wohngeldstelle im Rathaus Tempelhof lehnte den Antrag des Mieters ab. Wikipedia/Peter Kersten

Dieses Begehren schien dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dann doch etwas dreist: Ein Mann (62) verlangte Wohngeld, um sich weiter die Miete für ein Einfamilien-Häuschen leisten zu können. Gleichzeitig unternahm er keine Anstrengungen, Geld zu verdienen. Der Antrag wurde abgelehnt, der Mann zog vor Gericht.

Der Kläger, der das Häuschen (90 Quadratmeter Wohnfläche, vier Zimmer) allein bewohnt, hat eigentlich gute Voraussetzungen, trotz seines Alters einen Job zu finden: Er hat ein Informatikstudium absolviert, war System-Programmierer und EDV-Dozent.  Bis 2004 war er freiberuflich als Programmierer tätig, wandte sich dann von der Computerei ab und gab Nachhilfe in Mathematik und Englisch. Aber auch diese Tätigkeit stellte er 2014 ein.

Gericht nennt Verhalten des Klägers „sozialwidrig“

Mit seinem Wunsch auf Wohngeld prallte er aber auch beim Verwaltungsgericht ab, das sein Verhalten als „unangemessen und sozialwidrig“ einstufte. Er habe sich nämlich nicht ernsthaft um Arbeit bemüht. Die von ihm vorgelegten und erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien „nichtssagend“ gewesen, teilte ein Gerichtssprecher mit.

Als eine Firma in Niedersachsen ihm die Stelle eines „Junior Software Testers“ angeboten habe, die sehr gut zu ihm gepasst habe, lehnte er sie ab. Da wollte er nicht hin, und er versuchte auch nicht herauszufinden, ob er auch von Berlin aus für das Unternehmen arbeiten könne.

Im schönsten Juristendeutsch begründeten die Richter, die eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht zuließen, ihre Entscheidung: Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne. Staatliche Leistungen sollten danach nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge. So liege der Fall hier.