Taschengeld aufbessern
Ferienjobs – worauf Schülerinnen und Schüler achten sollten
In wenigen Tagen beginnen in Berlin und Brandenburg die Sommerferien. Was man beim Zeitungsaustragen, Eisverkaufen und bei Botengängen beachten muss.

Für viele Schülerinnen und Schüler beginnt in Berlin in den Sommerferien auch die Zeit der Ferienjobs. Aber welche Regeln gelten für die Ferienarbeit?
„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln“, rät Jim Frindert, Bezirksjugendsekretär des DGB Berlin-Brandenburg.
Dabei dürfen Jugendliche nicht jeden Job annehmen, sagt Frindert: „Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten.“
Ferienjob mit Zustimmung der Eltern
Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr.
Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.
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Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.
Gilt Mindestlohn auch für den Ferienjob?
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn, der seit letztem Oktober bei 12 Euro pro Stunde liegt. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht.
Ferienjobs gehören zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Es handelt sich dabei um Jobs, die im laufenden Jahr insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern. Wichtig hierbei ist, dass diese Grenze tatsächlich eingehalten wird.
Muss man Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Nur dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung an. Üben zum Beispiel Studenten einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
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Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen sie erst zahlen, wenn die Aushilfsjobs die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. Dann gelten sie als Arbeitnehmer und sind sozialversicherungspflichtig.
Einkommen aus Ferienjob wird nicht auf Bürgergeld angerechnet
„Zum 1. Juli 2023 gibt es auch aus den Jobcentern in Berlin gute Nachrichten für Schülerinnen und Schüler, die mit einem Ferienjob etwas Geld verdienen möchten“, sagt Lutz Mania - Geschäftsführer des Jobcenter Berlin Mitte. Mit der Umsetzung der zweiten Stufe der Bürgergeld-Reform werde Einkommen aus Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern unter 25 Jahren gänzlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. „Besonders junge Menschen lernen so, dass sich Arbeit wirklich lohnt. Es ist jedoch wichtig, das Jobcenter rechtzeitig auch über den Ferienjob zu informieren.“