Ermittlungen gegen Karl Lauterbach – Gesundheitsamt Berlin Mitte überprüft Gesundheitsminister
Hat sich der Gesundheitsminister nicht an seine eigenen Regeln gehalten? Eine verkürzte Quarantäne ruft jetzt das Gesundheitsamt Berlin Mitte auf den Plan.

Bundesgesundheitsminister Lauterbach (SPD) hat seine Corona-Isolation möglicherweise zu früh beendet. Nach mehreren Anzeigen ermittelt nun das Gesundheitsamt Mitte gegen den Gesundheitsminister.
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Karl Lauterbach lebt und arbeitet, während man ihm auf Twitter dabei zusehen kann. So auch bei seiner Corona-Infektion Anfang August. Live konnte man den Stand er Genesung anhand von Bildern mit Selbsttests verfolgen, der zweite Strich des Ministers, der gern strenge Regeln entwirft, wurde immer blasser. Nach fünf Tagen testete der Gesundheitsminister Karl Lauterbach sich selber frei. Fünf Bürger hatten ihn danach wegen eines möglichen Verstoßes gegen die eigenen Quarantänevorschriften angezeigt.
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Das Gesundheitsamt Berlin-Mitte hat nun Ermittlungen gegen den Bundesgesundheitsminister aufgenommen. Man habe von Beginn an Kontakt mit dem Büro Lauterbach gehabt und kürzlich „zur besseren Einschätzung eine schriftliche Anfrage an das Büro Lauterbach gestellt“. Eine abschließende Antwort stehe noch aus.
„Wer strenge Regeln macht, muss sie auch einhalten“
Eine erste Antwort auf die Vorwürfe gibt Lauterbach selber auf Twitter: „Wer strenge Regeln macht, muss sie auch einhalten“, schreibt er. Die Kontrolle durch das Amt sei daher „voll ok“.
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Am 4. August war der Bundesgesundheitsminister an Covid-19 erkrankt hatte seine Geschäfte aus der Isolation geführt. Auf Twitter ließ er Interessierte am Verlauf der Erkrankung teilhaben, schrieb zuerst von „leichten“, später von „stärkeren Symptomen als erwartet“. Nach sechs Tagen, am 10. August, beendete Lauterbach die Isolation und nach an einer Kabinettssitzung teil. Einen Tag zuvor hatte er folgenden Tweet abgesetzt.
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Die Berliner Corona-Verordnung schreibt vor: Eine Isolation endet „frühestens nach 5 Tagen nach dem Zeitpunkt der die Absonderung begründenden Testung, sofern die abgesonderte Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war“. Außerdem ist ein Corona-Schnelltest unter fachkundiger Aufsicht durchzuführen.
Das Bundesgesundheitsministerium betont dagegen, Lauterbach habe nicht gegen die Corona-Isolationsverordnung verstoßen. Er sei ausreichend lange symptomfrei gewesen. Der sogenannte cycle-threshold-Wert (Ct-Wert) seines PCR-Tests am 9. August habe außerdem über 30 gelegen, was für eine geringe Viruslast spricht. Lauterbach gibt den ct-Wert selber mit 39 an.
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Neben den Ermittlungen in Sachen Quarantäne muss sich Karl Lauterbach auch mit einer Klage der AfD-Abgeordneten Beatrix von Storch auseinandersetzten.
Anzeigen von AfD-Frau Beatrix von Storch gegen Lauterbach
Nachdem er selber von Storch angezeigt hatte, schlägt diese nun mit gleichen Mitteln zurück. Sie habe den SPD-Politiker bei der Berliner Polizei wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 164 des Strafgesetzbuches angezeigt.
In dem Paragrafen geht es um „Falsche Verdächtigung“. Er stellt es unter Strafe, wenn jemand einen anderen „wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat“ verdächtigt, um ein „behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen“.
Hat von Storch dem Minister einen Vogel gezeigt?
Der Gesundheitsminister hatte am Donnerstag eine Anzeige gegen von Storch bestätigt. Einem „Spiegel“-Bericht zufolge geht es um Beleidigung. Demnach soll die AfD-Politikerin nach Lauterbachs Rede zum Infektionsschutzgesetz in der vergangenen Woche laut vernehmlich die Worte „Sie sind völlig irre!“ geäußert haben. Begleitet sei das gewesen von einer kreisrunden Fingerbewegung am Rande ihrer Stirn, was Lauterbach als „einen Vogel zeigen“ interpretiert habe.

Von Storch teilte mit: „Beleidigungen durch Abgeordnete im Bundestag können gar nicht strafrechtlich verfolgt werden“, dem stehe Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes entgegen. Dort heißt es: „Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.“