Jetzt muss der BGH entscheiden
Muss er doch nicht ins Gefängnis? Ehemaliger KZ-Wächter (101) legt Revision gegen Haft-Urteil ein
Der ehemalige Wachmann des KZ Sachsenhausen war gerade zu fünf Jahren Knast verurteilt worden.

Ein ehemaliger Wachmann des Konzentrationslagers Sachsenhausen hat nach seiner Verurteilung zu fünf Jahren Haft Revision gegen das Urteil eingelegt. Das bestätigte das Landgericht Neuruppin am Montag auf Anfrage.
Der 101-Jährige habe nach Zustellung des schriftlichen Urteils einen Monat Zeit, seine Revision zu begründen, teilte Gerichtssprecherin Iris le Claire mit. Dann müsse der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision entscheiden. Die Strafkammer habe für die Abfassung des schriftlichen Urteils eine Frist bis zum 27. September.
101-Jähriger bestreitet, KZ-Wächter gewesen zu sein
Die 1. Strafkammer hatte den hoch betagten Angeklagten am vergangenen Dienstag wegen Beihilfe zum Mord an mehr als 3500 Lagerhäftlingen zu fünf Jahren Haft verurteilt. Der 101-Jährige hatte im Prozess hartnäckig bestritten, überhaupt in dem KZ tätig gewesen zu sein.
Stattdessen will er als Landarbeiter gearbeitet haben. Diese Aussage stufte das Gericht aufgrund zahlreicher Dokumente mit den persönlichen Daten des Angeklagten, die auf eine Tätigkeit als Wachmann der SS in dem KZ hinwiesen, als nicht glaubwürdig ein.
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-KZ-Prozess: BGH-Entscheidung wird erst für kommendes Jahr erwartet
Der Verteidiger Stefan Waterkamp hatte schon direkt nach dem Urteil gegen seinen Mandanten Revision angekündigt. Der BGH habe in seiner bisherigen Rechtsprechung die bloße Tätigkeit in einer Wachmannschaft eines KZ als nicht ausreichend für eine Verurteilung wegen Beihilfe zu den NS-Verbrechen gesehen, sagte Waterkamp zur Begründung. Konkrete Taten bei Morden an Häftlingen waren dem 101-Jährigen in dem Prozess nicht nachgewiesen worden.
Die Entscheidung des BGH über die Revision wird erst im kommenden Jahr erwartet. Falls das oberste Gericht die Revision zurückweise, erlange das Urteil Rechtskraft, erläuterte die Gerichtssprecherin.
Dann müsste die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde tätig werden. Dabei wäre die Haftfähigkeit des mehr als 100 Jahre alten Mannes eine entscheidende Frage. Falls der BGH das Urteil aufhebt, muss der Fall vor einem Landgericht neu verhandelt werden