Zweite Gerichtsinstanz
Demo gegen Corona-Politik ist nun erlaubt
Auch die zweite Gerichtsinstanz hat entschieden: Das Verbot des Senats ist gekippt.

Der umstrittene Demonstrationszug sowie die Kundgebung gegen die Corona-Politik können am Sonnabend in Berlin stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte am frühen Sonnabendmorgen in zweiter Instanz, dass das Verbot der Berliner Polizei keinen Bestand hat. Diese Entscheidung ist nun rechtskräftig.
Nach seinem Beschluss teilte das Gericht mit, die von mehreren Initiativen für den 29. August 2020 geplanten Versammlungen gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern könnten stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe zwei Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2020 im Wesentlichen bestätigt. „Damit sind die beiden Versammlungsverbote des Polizeipräsidenten in Berlin für diesen Tag vorläufig außer Vollzug gesetzt.“
Bereits am Freitag hatten der Vorsitzende Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts, Wilfried Peters, und seine beiden beisitzenden Richter entschieden: Die Protestdemonstration gegen die Corona-Maßnahmen der Initiative „Querdenker“ aus Stuttgart darf am Sonnabend in der Berliner Innenstadt stattfinden. Die Initiatoren hatten 22.500 Teilnehmer angemeldet.
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Die Richter des Verwaltungsgerichts kippten mit ihrer Entscheidung ein vom Senat erlassenes Verbot der Demonstration.
Gegner der Corona-Maßnahmen hatten zu mehreren Demonstrationen am Sonnabend in Berlin aufgerufen, darunter auch zu der größten Protestveranstaltung auf der Straße des 17. Juni. Die Polizei hatte gegen die Aufmärsche ein Verbot verhängt mit der Begründung, durch die Ansammlung von Zehntausenden Menschen, die zudem vermutlich ohne Mund-Nasen-Schutz demonstrierten, bestehe in Zeiten der Pandemie ein hohes Gesundheitsrisiko.
Die Richter des Verwaltungsgerichts gaben mit ihrer Entscheidung einem Eilantrag der Initiatoren der Großdemonstration statt. Sie gaben ihnen lediglich drei Auflagen mit auf den Weg. So muss der Standort der Hauptbühne auf den Platz des 18. März verlegt werden. Zudem darf der Abstand zwischen den Videoleinwänden nicht geringer sein als 300 Meter, sie müssen zudem mit Gittern abgesperrt werden, um Gedränge zu verhindern. Die dritte Auflage: Ordner und Lautsprecherdurchsagen müssen dafür sorgen, dass die Demonstrationsteilnehmer den vorgeschriebenen Abstand halten.