Vielleicht ist es dem neugierigen Nachbarn nicht recht, was Sie in Ihrem Garten machen. Da ist es hilfreich, die rechtlichen Regeln zu kennen. 
Vielleicht ist es dem neugierigen Nachbarn nicht recht, was Sie in Ihrem Garten machen. Da ist es hilfreich, die rechtlichen Regeln zu kennen.  M. Begsteiger/imago stock&people

Im grünen Garten nach Herzenslust arbeiten und sich an den Ergebnissen freuen. Das ist für viele Menschen ein geliebtes Hobby. Doch auch für den eigenen Garten gelten rechtliche Regelungen. Wenn man sie kennt, kann man Zank und Streit mit den Nachbarn oder gar der Kommune aus dem Weg gehen. Was ist erlaubt, worauf muss ich achten, was geht gar nicht? Hier kommen fünf Rechtstipps vom Experten. 

Was man pflanzen darf!

Die Art und Weise der Bepflanzung darf weder Nachbarn beeinträchtigen noch Regelungen der Kommune verletzen. „Gartenbesitzerinnen und -besitzer sollten sich vor der Gestaltung des Gartens erkundigen, was in ihrer Gemeinde erlaubt ist“, erklärt Markus Hannen von der Bonner Anwaltssozietät Franken-Grillo-Steinweg und Partner von Roland Rechtsschutz.

„Grundsätzlich könne durch Bebauungspläne sogar geregelt sein, welche Baumarten man anpflanzen dürfe: Auch der Anbau von Pflanzen, deren Inhaltsstoffe unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, ist ohne Genehmigung nicht gestattet. Das betrifft Schlafmohn, Azteken-Salbei oder auch THC-haltigen Hanf.“

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Was ist, wenn Äste aufs Nachbargrundstück ragen? 

Aufgrund des Selbsthilferechts dürfen Äste und Zweige, die aufs Grundstück der Nachbarn herüberwachsen, von diesen abgeschnitten werden, wenn die Eigentümer des Baums zuvor über die Absicht unter Fristsetzung informiert wurden und es keine naturschutzrechtlichen Probleme gibt.

„An Obst, das von überwachsenden Ästen auf ihr Grundstück fällt, dürfen sich Nachbarn bedienen. Man darf durch Schütteln der Zweige aber nicht selbst dafür sorgen, dass sich die Früchte vom Baum lösen“, betont Hannen die rechtlichen Feinheiten.

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Ist Unkrautvernichter im Garten erlaubt?

„Im Garten sind Herbizide zwar nicht empfehlenswert, aber grundsätzlich erlaubt“, so Hannen. „Sie dürfen aber nicht in der Nähe von Gewässern verwendet werden, um die entsprechenden Biotope zu schützen.“ Sie dürfen auch nicht auf gepflasterten oder anders befestigten Oberflächen verwendet werden, da das Mittel hier nicht ablaufen und somit ins Grundwasser dringen kann.

Wie laut dürfen Gartengeräte sein? 

Wer mit einem motorbetriebenen Gartengerät arbeiten möchte, sollte dies zwischen 7 und 22 Uhr tun, wenn es keine andere Absprache gibt. An Sonn- und Feiertagen gelten Ruhezeiten. „Für besonders laute Maschinen wie Laubbläser gelten zusätzliche Einschränkungen. Sie dürfen montags bis samstags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden“, erklärt Anwalt Hannen.

Kinderlärm muss man hinnehmen! 

Markus Hannen weist darauf hin, dass Kinderlärm grundsätzlich hinzunehmen sei: „Für jede Art von Lärm gibt es aber Grenzen. Dauern Aktivitäten in übermäßiger Lautstärke unzumutbar lange an, können Nachbarn sogenannte Abwehransprüche geltend machen.“

Im Berliner Immissionsschutzgesetz heißt es sogar: „Störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, sind als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozial-adäquat und damit zumutbar.“