Kein Herz für Bartträgerin: Gericht lehnt Klage einer Beamtin in Berlin ab.  
Kein Herz für Bartträgerin: Gericht lehnt Klage einer Beamtin in Berlin ab.   Arne Dedert/dpa

Die Beihilfe des Landes Berlin muss eine medizinisch notwendige Barthaarentfernung einer Beamtin mit Transidentität nicht bezahlen, wenn sie von einer Kosmetikerin durchgeführt wird. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Beihilfe sei gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder Heilmittelerbringer verpflichtet. Darunter falle die Kosmetikerin nicht. Die Beihilfe ist Teil der Krankenfürsorge von Beamten und erstattet anteilig die Krankheitskosten.

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Hintergrund war im konkreten Fall eine Geschlechtsangleichung der Frau, der bei der Geburt das männliche Geschlecht zugewiesen wurde. Transmenschen identifizieren sich nicht mit dem Geschlecht, das ihnen nach der Geburt zugeschrieben wurde.

Muss der Staat Barthaarentfernung für Transfrau bezuschussen?

Der Arzt der Beamtin habe ihr eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation verordnet, teilte das Gericht weiter mit. Geplant seien demnach 120 Behandlungstermine, die jeweils 72 Euro kosten sollen. Diese lasse die Frau bei einer Kosmetikermeisterin durchführen. In Berlin habe es keinen Arzt gegeben, der die Behandlung durchführt, so das Argument der Beamtin. 

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Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich auch kein Beihilfeanspruch, begründete das Gericht weiter, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch den selbst zu zahlenden Anteil (die Hälfte der Kosten wird durch eine private Krankenversicherung bezahlt) an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre.

Außerdem gebe es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine Ärztin in Berlin, die Nadelepilationen anbiete; dorthin könne die Klägerin für weitere Behandlungen wechseln.

Kostenübernahme für Bartentfernung abgelehnt 

Das Landesverwaltungsamt Berlin hatte die Kostenübernahme für die ersten Rechnungen abgelehnt. Dagegen hatte die Beamtin geklagt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beamtin nun Berufung am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

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Beamte sind in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig. Das heißt unter anderem, dass sie keine Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Beamte, die die Krankenfürsorge teilweise absichert. Den anderen Teil übernimmt meist eine private Krankenversicherung.