Berliner Pannen-Wahl: Wird die Abstimmung wiederholt? DAS müssen die Wähler jetzt wissen
Am Donnerstag wird das Wahlergebnis der Abgeordnetenhauswahl vorgestellt. Aber: Kann es anerkannt werden?

Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Bundestags, Patrick Sensburg (CDU), sieht bei der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 26. September „objektive Wahlrechtsverstöße“. „Die Ergebnisse waren teilweise so knapp, dass die Verstöße durchaus mandatsrelevant gewesen sein könnten“, sagte er der „Heilbronner Stimme“. „Aber auch bei der Bundestagswahl müssen wir genau bewerten, was in Berlin passiert ist. Ich glaube nicht an Einzelfälle, die keine Auswirkungen hatten.“
Am Wahltag hatte es in zahlreichen Wahlbüros Pannen gegeben
Am Wahltag hatte es in vielen Berliner Wahlbüros Pannen gegeben. Unter anderem wurden falsche Stimmzettel ausgegeben, nach langem Warten konnten einige Wählerinnen und Wähler erst nach 18 Uhr ihre Stimmen abgeben. Der Berliner Landeswahlausschuss stellt am Donnerstag das Endergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vor.
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Dabei dürfte es auch um die Frage gehen, ob der Urnengang in einzelnen der 78 Wahlkreise oder dem einen oder anderen Stimmbezirk wiederholt werden muss. Als äußerst unwahrscheinlich gilt, dass die gesamte Wahl in Berlin wiederholt werden muss.
Ein Anfechtung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus ist erst nach Feststellung des Endergebnisses durch den Landeswahlausschuss möglich. Nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt kann innerhalb eines Monats Einspruch dagegen beim Berliner Verfassungsgerichtshof eingelegt werden. Dieser muss genau begründet werden, die Liste der Einspruchgründe ist recht kurz.
Nach der Ergebnis-Verkündung kann die Wahl angefochten werden
Ein Grund kann etwa sein, dass das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sein soll oder gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sein sollen. Das muss zudem in einem Umfang geschehen sein, der sich auf die Verteilung der Sitze auswirkt.
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Ein weiter Grund kann sein, dass Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen worden sein sollen oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten haben sollen und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst wurde.
Einspruch gegen das Wahlergebnis kann nicht jeder einlegen
Wichtig dabei: Einspruch kann nicht jeder einlegen. Je nach unterstelltem Wahlfehler können dies betroffene Abgeordnete und Kandidaten, die Wahlleitungen auf Bezirks- und Landesebene, die Fraktionen oder der Präsident des Abgeordnetenhauses, die Senatsverwaltung für Inneres oder Parteien tun. „Normale Wähler“ können sich nur bei mutmaßlichen Fehlern im Hinblick auf Wahlverzeichnis und Wahlschein an den Verfassungsgerichtshof wenden.
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Dieser entscheidet dann nach Anhörung aller Beteiligten über die Einsprüche. Sind sie begründet, kann das Gericht unter anderem eine Neuauszählung oder Neufeststellung von Wahlergebnissen anordnen oder ein Wahlergebnis in einem bestimmten Wahlgebiet für ungültig erklären. Dort müsste dann neu gewählt werden.
Im Falle der Bundestagswahl sind Einsprüche an den Bundestag zu richten.