Berliner Gericht entscheidet: Der Döner-Imbiss ist kein Spezialitäten-Restaurant!
Ein Koch aus der Türkei bekommt deshalb kein Arbeits-Visum in Deutschland.

Heute ist zwar Mittwoch und nicht Dönerstag, aber für viele ist der Döner, das mit Fleisch, allerhand Salat und leckeren Soßen vollgestopfte Fladenbrot, die Lieblingsspezialität für den Snack zwischendurch. Das sieht ein Berliner Gericht jetzt anders. Jedenfalls das mit der Spezialität. Ein Döner-Imbiss ist nach einer Gerichtsentscheidung kein Spezialitätenrestaurant.
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Wichtig war diese Entscheidung für einen Koch aus der Türkei, der in Deutschland arbeiten wollte. Für ihn bedeutet das Urteil, dass er nicht wie geplant in einem Münchner Selbstbedienungsrestaurant arbeiten kann. Das teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Mittwoch mit. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Izmir.
Fleisch vom Dönerspieß – das sei kein Restaurant, sagt das Gericht
Die Behörde hatte dem Koch kein Visum zur längerfristigen Einreise nach Deutschland erteilt und argumentiert, Imbissbetriebe mit Selbstbedienung seien keine Spezialitätenrestaurants (Az.: VG 14 K 139.19 V).
Diese Entscheidung hatte der türkische Koch nicht akzeptiert und geklagt – erfolglos. Bei dem Betrieb handele es sich nicht um ein Restaurant, in dem Essen serviert werde und Gäste eine gewisse Zeit verweilten, so das Gericht. Vielmehr würden in dem Schnellimbiss „vor einem typischen Dönerspieß“ an einem Verkaufstresen Speisen zubereitet und verkauft. Und nur bei einem Job in einem Spezialitätenrestaurant hätte der Koch eine Arbeitserlaubnis bekommen.
Der Koch kann jetzt vor das Berliner Oberverwaltungsgericht ziehen
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Koch kann versuchen, eine weitere Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu erreichen. Die Berliner Gerichte sind wegen des Amtssitzes des Auswärtigen Amtes in der Hauptstadt für sämtliche Visa-Verfahren zuständig.