Corona und Urlaub : Behörde muss für Quarantäne zahlen
Wer nach einer Reise in ein Risikogebiet zurückkehrt, muss danach 14 Tage zu Hause bleiben. Das gibt meist Ärger mit dem Arbeitgeber. Doch zuständig für den Arbeitsausfall ist das Land Berlin.

Sommerzeit, Reisezeit. Wenn da nicht das Virus wäre. Bekanntermaßen wirkt Corona auf vielfältige Art und Weise, und in Sachen Reisen sind allein in Berlin Hunderttausende betroffen. So haben in Zeiten einer weltweiten Pandemie ausländische Touristen wenig Lust auf einen Berlin-Trip, und auch die Deutschen machen lieber Urlaub an der See oder in den Bergen als in der großen Stadt. Über die Folgen für die mehr als 200.000 Beschäftigten von Hotellerie und Gastronomie und ähnlicher Gewerbe in der Stadt ist hinlänglich berichtet worden. Doch Corona verhagelt auch den Berlinern selbst den Urlaub. Das gilt insbesondere für Reisen in Risikogebiete. Man kommt zwar im Zweifel irgendwie hin und in vielen Fällen auch wieder raus, doch spätestens bei Rückkehr droht eine Quarantäne. Das bedeutet Ärger und mitunter auch Kosten. Ein Fall für Juristen.
Rund 200.000 türkischstämmige Menschen leben in Berlin. Schon seit einiger Zeit kann man von Berlin aus wieder nach Ankara, Istanbul, Antalya und in einige andere türkische Städte fliegen. Von dort landen auch längst wieder Maschinen in Tegel und Schönefeld. Doch für das Robert-Koch-Institut (RKI) gilt die Türkei wie viele andere Länder und Regionen der Welt nach wie vor als Risikogebiet. Wer von dort einreist, muss laut Corona-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin ein deutsch- oder englischsprachiges ärztliches Attest auf Grundlage eines negativen Corona-Tests vorweisen. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Berlin vorgenommen worden sein. Andernfalls muss man sich in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben.
Nun mag es in Zeiten von Homeoffice viele Möglichkeiten geben, auch von zu Hause zu arbeiten, in vielen Berufsfeldern geht das jedoch nicht. Doch wer bezahlt dann eigentlich den Arbeitsausfall, wenn Arbeitgeber dem in Quarantäne sitzenden Arbeitnehmer die Ausfallzeiten vom Gehalt abziehen? Und erst recht in einem Fall, da sich der Arbeitnehmer sozusagen sehenden Auges arbeitsunfähig gemacht hat. Außerdem müssen Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass sie aus dem Urlaub zurückkommen.
Aus Sicht von Ilka Schmitt ist der Fall dennoch eindeutig: „Rechtlich gesehen hat ein Arbeitnehmer einen Lohnanspruch. In diesem Fall muss die Behörde zahlen.“ Für die Rechtsanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in einer großen Kanzlei am Tauentzien ist die Behörde als Urheberin der Ermächtigung auch für die Folgen zuständig. Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer sollten sich auf diesem Fall das Geld zurückholen.
Tatsächlich heißt es in Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes, der als Grundlage für die Quarantäne-Anordnung dient: „Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben in der Regel einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Ansprechpartner ist die anordnende Behörde.“
Doch die Sache ist komplex. So heißt es etwa im Bundesurlaubsgesetz, dass der Urlaub der Erholung dient. Demnach sollte der Arbeitgeber nicht nur ein Interesse an einem erholten und leistungsfähigen Mitarbeiter haben, er hat sogar einen Anspruch darauf. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat nicht nur ein Recht auf Erholung, sondern auch eine Pflicht dazu.
Arbeitsrechtlerin Schmitt verweist auf die Pflicht jedes einzelnen Richters abzuwägen. Dazu gehöre auch, dass „Corona nicht mehr in allen Köpfen“ sei. Doch sie erkennt in der Erholungspflicht ohnehin keinen Widerspruch zu ihrer Haltung. Zwar dürfe man sich nach Infektionsschutzgesetz nicht genesungswidrig verhalten, wenn man krank ist. Doch eine behördlich angeordnete Quarantäne sei eben keine Krankheit – deswegen bezahle auch die Krankenkasse nicht. Außerdem bestehe bei einer Reise in ein Risikogebiet allenfalls ein „potenzielles Risiko“, tatsächlich zu erkranken. Und selbst wer ein „erhöhtes Risiko“ eingehe, begehe nach gängiger Rechtsprechung damit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit.
Auch Konstruktionen, eine Quarantäne etwa als „unbezahlten Urlaub“ zu verbuchen, seien nicht statthaft, so Schmitt. „Das geht nur nach gegenseitiger Vereinbarung, etwa bei einem mehrmonatigen Sabbatical.“ Eine Art Zwangsurlaub gebe es nicht. Vor allem aber stehen Bewegungs- und Reisefreiheit im Grundgesetz.
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Verstöße gegen Quarantäne-Anordnung werden bestraft
Dennoch ist mit der Quarantäne-Anordnung nicht zu scherzen: Wer sich trotz fehlendem Negativ-Test nicht für zwei Wochen nach Hause begibt, dem droht Ärger. „Verstöße gegen eine angeordnete Quarantäne können mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden!“, heißt es im Infektionsschutzgesetz.
Der Landkreis Gütersloh ist derzeit die einzige deutsche Risikoregion. Das bedeutet, dass sich diejenigen, die sich in den vergangenen 14 Tagen dort aufgehalten haben, „unmittelbar nach der Einreise in das Land Berlin“ in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren beziehungsweise dort Krankheitssymptome anzeigen müssen. Statt einer Quarantäne kann man auch einen negativen Corona-Test vorlegen.
Das Robert-Koch-Institut stuft (Stand 1. Juli) außerdem zahlreiche Länder als Risikoregionen ein. In Europa betrifft dies Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldawien, Nordmazedonien, Russland, Schweden, Serbien, Türkei, Ukraine und Weißrussland. Betroffen sind aber auch klassische Urlaubsdestinationen wie Ägypten, Dominikanische Republik, Marokko, Mexiko oder Südafrika. Aufgezählt werden auch 25 US-Staaten, darunter Kalifornien und Florida.