Auf einen Blick: Diese Corona-Regeln gelten ab heute in Berlin
Berlinerinnen und Berliner müssen sich wieder einmal auf neue Regeln in der Corona-Pandemie einstellen. Das sind die wichtigsten Änderungen.

Sabine Gudath
In Berlin gelten ab Mittwoch neue Corona-Regeln. Was ändert sich? Der KURIER gibt eine klaren Überblick:
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HANDEL: Wer in Läden einkaufen will, muss einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorweisen (Test & Meet). Betreiber von Kaufhäusern und Einkaufszentren sind angehalten, für die Besucher Testmöglichkeiten zu organisieren. Die Pflicht, vorher einen Termin zu buchen (Click & Meet), fällt weg. Es gibt aber Ausnahmen von der Testpflicht: In Geschäften, die als wichtig für die Grundversorgung der Bevölkerung angesehen werden und im Lockdown deshalb immer offen waren, ist weiterhin kein Test nötig. Das betrifft vor allem den Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte, Drogerien und Apotheken.
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KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Auch für den Besuch beim Friseur oder im Kosmetiksalon ist jetzt ein negativer Test Voraussetzung. Das gilt ebenfalls für den Besuch in MUSEEN, GALERIEN und GEDENKSTÄTTEN. Wichtig dabei: Termine müssen weiterhin vorher vereinbart werden, etwa telefonisch oder online.
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VERANSTALTUNGEN: An Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als fünf zeitgleich Anwesenden dürfen nur Personen teilnehmen, die einen negativen Test vorweisen können. Dies gilt auch für Parteiversammlungen, Versammlungen von Wählergemeinschaften, Betriebsversammlungen oder Sitzungen von Betriebsräten. Für Gottesdienste, Demonstrationen und die Tätigkeit von Parlament, Regierung und Rechtspflege greift die Regelung nicht.
VERPFLICHTENDE TESTANGEBOTE IM BETRIEB: Arbeitgeber müssen den Beschäftigten, die nicht permanent im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Mal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest anbieten. Sie sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das tagesaktuelle Testergebnis auszustellen, das Muster gibt die Gesundheitsverwaltung vor. Für Beschäftigte besteht keine Testpflicht außer für solche in direktem Kundenkontakt, etwa im Handel.
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HOMEOFFICE-PFLICHT: Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass maximal 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze im Betrieb zeitgleich genutzt werden.
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MASKENPFLICHT: In geschlossenen Räumen besteht grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, um besseren Infektionsschutz sicherzustellen. Einfachere OP-Masken reichen nicht mehr aus. Die Regelung gilt
- für Fahrgäste in Bussen und Bahnen, auf Bahnhöfen und Flughäfen, in Taxen und sonstigen Fahrzeugen mit wechselnden Fahrgästen;
- beim Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, sofern dem eine Behandlung nicht entgegensteht;
- in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für Besucher sowie Bewohner, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen;
- für Kunden in Geschäften sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr;
- für Besuche von Bibliotheken und Archiven;
- in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung sowie für Besucher kultureller Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen